Deutschland: Bundesregierung legt Fördermittel für Unterzeichner des Aufrufs gegen AfD-Parteitag offen
Die Bundesregierung hat am 6. Juli 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion mit einem Dokument (21/6792) reagiert, das die Gewährung von Fördermitteln an Unterzeichner des Aufrufs „Zusammenstehen“ gegen den AfD‑Bundesparteitag in Erfurt detailliert auflistet.
Antwort der Bundesregierung
Laut der Antwort werden in dem Dokument sämtliche Empfänger von Zahlungen seit dem Jahr 2020 aufgeführt, wobei jeweils das zuständige Ressort sowie die Gesamtsumme der erhaltenen Mittel angegeben sind.
Inhalt der Fördermittelliste
Die Liste enthält neben den Namen der Empfänger auch die zugehörigen Ministerien und die jeweiligen Finanzbeträge, die im genannten Zeitraum bewilligt wurden. Die Angaben umfassen sowohl kleinere als auch größere Zuwendungen, wobei die Gesamtsummen je nach Ressort variieren.
Hintergrund des Aufrufs
Der Aufruf „Zusammenstehen“ wurde von einer Gruppe von Bürgern initiiert, die sich gegen die Ausrichtung des AfD‑Bundesparteitags in Erfurt aussprechen. Ziel des Aufrufs war es, ein Zeichen der Ablehnung zu setzen und die Öffentlichkeit über mögliche finanzielle Unterstützungen zu informieren.
Transparenz und öffentliche Kontrolle
Durch die Veröffentlichung der Fördermitteldaten soll laut Bundesregierung die Transparenz gegenüber der Bevölkerung gestärkt werden. Der Schritt ermögliche es Politikern und interessierten Bürgern, die Verwendung öffentlicher Mittel nachvollziehen zu können.
Rechtlicher Rahmen
Die Auskunft erfolgte im Rahmen des Rechts auf Kleine Anfragen, das Abgeordneten ermöglicht, Informationen von der Regierung zu erhalten. Die AfD‑Fraktion nutzte dieses Instrument, um Einblick in die Vergabe von Fördermitteln zu erhalten.
Zugänglichkeit der Dokumente
Die genannten Dokumente (21/6792 und 21/6447) stehen auf der Internetseite des Deutschen Bundestages zur Verfügung und können von jedem Interessierten eingesehen werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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