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AI GENERATED 07.01.2026 • 11:55 Recht, Staat & Institutionen

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Anpassung des Eurojust-Gesetzes vor

Ein Gesetzentwurf zur Anpassung des Eurojust-Gesetzes wurde von der Bundesregierung vorgelegt. Der Entwurf trägt die Bezeichnung „Erstes Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes“ (21/3483) und soll das bestehende Gesetz sowie die zugehörige Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung an aktuelle EU-rechtliche Vorgaben anpassen.

Hintergrund

Die am 31. Oktober in Kraft getretene EU-Verordnung (EU) 2023/2131 führt zu neuen Regelungen für den digitalen Informationsaustausch in grenzüberschreitenden Terrorismusfällen. Die Bundesregierung betont, dass diese Vorgaben eine Überarbeitung der Eurojust-Verordnung erforderlich machen.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Entwurf sieht unter anderem vor, das Fallbearbeitungssystem zu modernisieren, technische Details der digitalen Kommunikation und des Datenaustauschs zu präzisieren und das Zugriffsrecht von Verbindungsstaatsanwälten aus Drittstaaten zu regeln. Dabei wird das Recht von Staatsanwälten aus Drittstaaten auf Zugriff auf relevante Informationen neu definiert.

Bundesrat

In seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat beschlossen, keine Einwendungen gegen den Gesetzentwurf zu erheben. Der Gesetzentwurf wurde bereits vom Kabinett in seiner 21. Sitzung am 29. Oktober 2025 beschlossen.

Weiteres Verfahren

Nach der Zustimmung des Bundesrates wird der Entwurf dem Bundestag zur Beratung und Abstimmung vorgelegt. Sollte das Parlament dem Gesetzentwurf zustimmen, erfolgt die Verkündung und das Inkrafttreten gemäß den vorgesehenen Fristen.

Ausblick

Die geplanten Änderungen sollen den digitalen Informationsaustausch innerhalb der EU effizienter gestalten und gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten klarer definieren. Beobachter erwarten, dass die Anpassungen die operative Leistungsfähigkeit von Eurojust stärken werden.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Übertragung

Originalquelle

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  • Deutsche Bundesbehörden (z. B. Bundestag, Bundesregierung)
  • Institutionen der Europäischen Union
  • Regierungsstellen des Vereinigten Königreichs
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