Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die Rechte von Opfern schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung auszubauen. Ziel ist, den Anspruch auf professionelle, nicht‑rechtliche Unterstützung während des Strafverfahrens flächendeckend zu sichern.
Ziel des Gesetzentwurfs
Der Entwurf soll die bestehenden Regelungen in § 406g der Strafprozessordnung sowie im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) überarbeiten, um die Inanspruchnahme zu erleichtern und das Angebot langfristig zu erhalten.
Geplante Änderungen
Durch die Anpassungen wird angestrebt, dass das Angebot besser angenommen wird und insbesondere für minderjährige Opfer sowie besonders schutzbedürftige Erwachsene leichter zugänglich ist.
Auswirkungen für Minderjährige
Für Opfer unter 18 Jahren wird der Zugang zu qualifizierter Begleitung vereinfacht, sodass sie während des gesamten Verfahrens umfassend informiert und unterstützt werden.
Erweiterung auf häusliche Gewalt
Der Entwurf ermöglicht zudem, dass Opfer gravierender häuslicher Gewalt, die bislang keinen Anspruch hatten, künftig psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch nehmen können.
Einbeziehung von Hassdelikten
Ein weiteres Ziel ist die Aufnahme von Opfern von Volksverhetzung und verhetzender Beleidigung in den Schutzkatalog, da diese derzeit nicht unter § 395 Absatz 3 StPO fallen.
Evaluierung und erwartete Effekte
Studien belegen, dass psychosoziale Begleitung ein wesentliches Instrument zum Opferschutz darstellt, jedoch liegen die Inanspruchnahmezahlen hinter den Prognosen zurück. Die Bundesregierung sieht in den geplanten Maßnahmen ein Potenzial zur Steigerung der Nutzung und zur besseren Sicherstellung des Opferschutzes.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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