Am 15. Juni 2026 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag eine Unterrichtung über die über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im vierten Quartal des Haushaltsjahres 2025 vorgelegt. Die Unterrichtung trägt die Kennzeichnung 21/6320 und ist im Dokumentenportal des Bundestags einsehbar.
Hintergrund der Unterrichtung
Die Mitteilung dient der Transparenz über nicht im regulären Haushaltsplan enthaltene Finanzmittel, die im letzten Quartal des Jahres 2025 entstanden sind. Sie soll dem Parlament ermöglichen, die tatsächliche Finanzlage zu prüfen und gegebenenfalls nachzusteuern.
Rechtliche Grundlage
Die Auflistung erfolgt gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2025. Diese Vorschriften verpflichten die Bundesregierung, über alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten.
Inhalt der Auflistung
Die Unterrichtung enthält eine detaillierte Aufstellung aller im vierten Quartal 2025 getätigten Ausgaben, die über die im Haushaltsplan vorgesehenen Mittel hinausgehen, sowie die entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen. Jede Position ist mit Betrag und Verwendungszweck gekennzeichnet.
Verantwortliche Stellen
Für die Erstellung der Unterrichtung ist Frank Bergmann, stellvertretender Sprecher der Bundesregierung, verantwortlich. Die redaktionelle Aufbereitung erfolgte durch das Team des Parlamentsnachrichtendienstes, namentlich Dr. Stephan Balling, Lisa Brüßler, Claudia Heine und weitere.
Veröffentlichung und Zugriff
Die Unterrichtung ist über das offizielle Presseportal des Deutschen Bundestages abrufbar. Interessierte können das Dokument unter der Kennziffer 21/6320 im PDF‑Format herunterladen.
Bedeutung für die Haushaltsführung
Durch die frühzeitige Information über über- und außerplanmäßige Ausgaben kann das Parlament die Finanzplanung für das kommende Haushaltsjahr anpassen und die Einhaltung der Haushaltsdisziplin überwachen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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