Bundesregierung legt Vertragsgesetz für Nordsee‑Erdgasabkommen mit den Niederlanden vor
Hintergrund des Abkommens
Die Bundesregierung hat dem Bundestag einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die rechtliche Grundlage für ein bilaterales Abkommen mit den Niederlanden zur Erdgasförderung in der Nordsee schaffen soll. Das Gesetz bezieht sich auf das am 27. August 2025 geschlossene Abkommen zwischen beiden Regierungen und regelt die Zusammenarbeit bei der Erschließung grenzüberschreitender Kohlenwasserstofflagerstätten.
Geografische Lage und Feld
Im Fokus steht das sogenannte N05‑A‑Feld, eine grenzüberschreitende Kohlenwasserstofflagerstätte südlich der Insel Borkum. Das Feld liegt im deutschen und niederländischen Hoheitsgebiet der Nordsee und soll gemeinsam erschlossen werden.
Verfahren zur Aufteilung
Der Gesetzentwurf sieht ein Verfahren zur Ermittlung und Aufteilung der dort vorhandenen Gasvorkommen vor. Dabei sollen beide Staaten anteilig an den gewonnenen Mengen beteiligt werden, wobei die jeweiligen Anteile nach festgelegten Kriterien berechnet werden.
Förderabgaben und Zusammenarbeit
Ein weiterer Bestandteil des Entwurfs ist die Einführung von Förderabgaben, die von den fördernden Unternehmen zu entrichten sind. Zusätzlich soll die Zusammenarbeit der deutschen und niederländischen Bergbehörden durch klare Regelungen gesichert werden.
Genehmigungszuständigkeit
Die eigentliche Genehmigung des Förderprojekts fällt nicht unter das Abkommen, sondern bleibt gemäß Grundgesetz und Bundesberggesetz Aufgabe des Bundeslandes Niedersachsen. Dort liegen die Zuständigkeit für bergrechtliche Genehmigungen, die Entscheidung über die Förderung und die Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben.
Nachfrageabhängige Förderung
Nach Angaben der Bundesregierung soll die Förderung aus dem N05‑A‑Feld nur solange erfolgen, wie die Nachfrage in den Niederlanden und in Deutschland dies erfordert. Damit wird eine bedarfsorientierte Produktion angestrebt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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