Die Bundesregierung hat am 25. März 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, der am 1. Juli 2026 in Kraft tritt und die Möglichkeit schafft, die Amtszeit von Anwaltsnotaren, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, unter bestimmten Voraussetzungen zweimal um jeweils drei Jahre zu verlängern.
Hintergrund des Urteils
Das Bundesverfassungsgericht erklärte mit Urteil vom 23. September 2025 (1 BvR 1796/23), dass die starre Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare mit der Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Die AfD‑Fraktion stellte daraufhin eine Kleine Anfrage (21/5057), um die Reaktion der Regierung zu prüfen.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Entwurf sieht in den neu geschaffenen Paragrafen 48b und 48c der Bundesnotarordnung vor, dass ein Anwaltsnotar, der das 70. Jahr erreicht hat, die Amtszeit zweimal um drei Jahre verlängern kann, sofern festgelegte Bedingungen erfüllt werden.
Bedingungen für die Verlängerung
Die Verlängerungen setzen voraus, dass der Anwaltsnotar seine fachliche Eignung nachweist, gesundheitlich geeignet ist und keine schwerwiegenden berufsbezogenen Verstöße vorliegen. Die genauen Kriterien werden von den zuständigen Aufsichtsbehörden geprüft.
Reaktion der AfD‑Fraktion
Die AfD‑Fraktion betonte, dass die Reform die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetze und die bisherige starre Altersgrenze abschaffe. In ihrer Anfrage kritisierte sie die bisherige Regelung als unverhältnismäßig.
Stellungnahme der Bundesregierung
In der Antwort (21/5337) erklärte die Bundesregierung, dass der Gesetzentwurf die Rechtssicherheit im Anwaltsnotariat erhöhe und zugleich den Bedürfnissen erfahrener Notare entspreche, indem er flexible Verlängerungsoptionen biete.
Zeitplan und Ausblick
Der Gesetzentwurf tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Beobachter erwarten, dass die neuen Regelungen zunächst in der Praxis erprobt werden und gegebenenfalls weitere Anpassungen folgen könnten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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