Deutschland: Anpassung der Biomassenverordnung zur Schonung von Holz
Die Bundesregierung hat eine neue Verordnung (21/6810) veröffentlicht, um die Nutzung von Holzressourcen zu optimieren und die Vorgaben der europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in deutsches Recht zu überführen. Ziel ist es, wertvolles Holz zu schonen und dessen Einsatz in der Industrie zu fördern.
Förderungsänderungen für Holzsortimente
Durch die Anpassung werden Sägerundholz, Furnierrundholz sowie Baumstümpfe und Wurzeln aus der Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz gestrichen. Stattdessen soll dieses Holz vorrangig in der Industrie, etwa für die Möbelherstellung, verwendet werden. Industrierestholz bleibt nach wie vor förderfähig.
Auswirkungen auf Anlagen mit reiner Stromerzeugung
Anlagen, die ausschließlich Strom erzeugen und forstwirtschaftliche Biomasse einsetzen, verlieren künftig die Förderung nach dem EEG. Damit soll die Nutzung von Holz für reine Energieerzeugung reduziert werden.
Ausnahmen für CO2‑Abscheidung und -Speicherung
Für Anlagen, die zusätzlich Technologien zur Biomasse‑CO2‑Abscheidung und -Speicherung einsetzen, bleibt die Förderung erhalten. Diese Ausnahme soll Anreize für klimaschonende Verfahren schaffen.
Verfahren und nächste Schritte
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundestages, bevor sie in Kraft treten kann. Nach der Verabschiedung wird sie in das nationale Recht integriert und die entsprechenden Förderprogramme angepasst.
Europäische Vorgaben und nationale Umsetzung
Die Änderungen setzen die Vorgaben der RED III um, die den Anteil erneuerbarer Energien in der EU bis 2030 erhöhen soll. Durch die gezielte Förderung von Industrieholz trägt die Maßnahme zur Erreichung dieser europäischen Zielsetzungen bei.
Die Bundesregierung betont, dass die Regelung zu einer nachhaltigeren Nutzung von Holzressourcen beiträgt und gleichzeitig die Klimaziele unterstützt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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