Deutschland: Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und Einführung einer verpflichtenden elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Politische Entscheidung
Die Koalitionsfraktionen haben vereinbart, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen und ab dem ersten Krankheitstag die Vorlage einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) vorzuschreiben. Bis die neue Regelung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Bestimmungen weiter.
Aktuelle Regelungen zur telefonischen Krankschreibung
Derzeit können Patient, die in einer Praxis bekannt sind, bei leichten Infekten bis zu fünf Kalendertage telefonisch krankgeschrieben werden. Der Arzt stellt nach telefonischer Befragung fest, ob eine Untersuchung nötig ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die erste Bescheinigung im Praxisbesuch ausgestellt wurde.
Krankschreibung fĂĽr Kinder
Eltern können für ein erkranktes Kind ebenfalls bis zu fünf Werktage telefonisch eine Bescheinigung erhalten, sofern das Kind in der Praxis bekannt ist und die Erkrankung nicht schwerwiegend ist. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 % des Nettoarbeitsentgelts; für 2024 und 2025 wurden die Kinderkrankentage von zehn auf fünfzehn Arbeitstage pro Kind und Elternteil erhöht.
Elektronische Ăśbermittlung
Der klassische „Gelbe Zettel“ wird nicht mehr verwendet. Die Praxis übermittelt die eAU automatisch an die Krankenkasse, von wo aus der Arbeitgeber sie elektronisch abrufen kann. Der Beschäftigte muss den Arbeitgeber dennoch über die Arbeitsunfähigkeit informieren.
E‑Rezept seit 2024
Seit Januar 2024 erhalten gesetzlich Versicherte für verschreibungspflichtige Medikamente das elektronische Rezept. Die Daten werden auf der Versichertenkarte hinterlegt und können in der Apotheke ausgelesen werden.
Rolle des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA)
Der G‑BA wurde vom Bundestag beauftragt, eine dauerhafte Regelung für die telefonische Krankschreibung zu erarbeiten. Die vorübergehende Regelung, die während der Corona‑Pandemie eingeführt wurde, lief am 31. März 2023 aus. Der G‑BA hat im Dezember 2023 neue Vorgaben veröffentlicht, die Arztpraxen entlasten und das Infektionsrisiko für Patienten reduzieren.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundesregierung, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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