Deutschland: Bundesregierung plant biometrischen Internetabgleich für Polizeiarbeit
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke die Einführung neuer Befugnisse zum biometrischen Abgleich von im Internet verfügbaren Bildern angekündigt. Die Regelungen wurden im Rahmen der am 29. April 2026 beschlossenen Gesetzentwürfe zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse beschlossen.
Rechtlicher Rahmen
Die geplanten Befugnisse finden ihre Grundlage in Änderungen des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundespolizeigesetzes, der Strafprozessordnung sowie im Asylgesetz. Die Bundesregierung erläutert, dass diese Änderungen den automatisierten Abgleich bereits vorhandener biometrischer Daten, etwa eines Lichtbildes, mit öffentlich zugänglichen Internetbildern ermöglichen sollen.
Umfang der Maßnahmen
Nach Angaben der Bundesregierung sollen die neuen Befugnisse der Identifizierung, Aufenthaltsermittlung, Ermittlung von Sachverhalten sowie der Aufklärung von Zusammenhängen mit anderen Straftaten dienen. Als Adressaten gelten im Bereich der Strafverfolgung Tatverdächtige und Beschuldigte, im Bereich der Gefahrenabwehr polizistische Personen. Für andere Personen sei die Maßnahme auf die Zwecke der Identifizierung und Aufenthaltsermittlung beschränkt und erfordere eine gesonderte Güterabwägung.
Datenlöschung und Speicherverbote
Die Bundesregierung betont, dass personenbezogene Daten nach Durchführung des biometrischen Internetabgleichs unverzüglich zu löschen seien. Eine dauerhafte Speicherung sei nicht erlaubt, und ein Abgleich mit Echtzeitdaten sei unzulässig.
Durchführung und Delegation
Im Bundeskriminalamtgesetz und Bundespolizeigesetz ist ein abgestuftes Konzept vorgesehen: Der biometrische Internetabgleich soll grundsätzlich von der Polizeibehörde selbst durchgeführt werden. Sofern dies technisch unmöglich oder mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden sei, dürfe die Durchführung an eine öffentliche oder nichtöffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union delegiert werden. Sollte auch dies nicht realisierbar sein, könne eine entsprechende Stelle in einem Drittstaat eingesetzt werden.
Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität
Die Befugnisse seien nach Angaben der Bundesregierung subsidiär zu anderen Maßnahmen zu ergreifen und erforderten stets eine gesonderte Abwägung der betroffenen Grundrechte. Die geplanten Regelungen seien Teil eines umfassenden Konzepts zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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