Ziele des Gesetzentwurfs
Die Bundesregierung hat am 30.07.2026 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vorgelegt, der den Fluglärmschutz im zivilen Luftverkehr stärken soll. Der Entwurf sieht vor, die Informations- und Beteiligungsregelungen für örtliche Fluglärmkommissionen bei Planung und Umsetzung neuer oder geänderter Flugverfahren im Flugplatzumland zu ergänzen.
Finanzielle Anreize für lärmarme Flugzeuge
In der Entgeltordnung der Verkehrsflughäfen soll eine Differenzierung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten eingeführt werden, um Anreize für die Nutzung lärmarmer Flugzeugtypen zu schaffen. Gleichzeitig bleibt die bereits bestehende Differenzierung nach Schadstoffemissionen erhalten.
Erweiterung der Beratungspflichten
Ein neuer Absatz 1a in § 32b Luftverkehrsgesetz verpflichtet die Genehmigungsbehörde, das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung und die Flugsicherungsorganisation, der zuständigen Kommission Unterlagen zu den in Betracht gezogenen Flugverfahren, deren voraussichtlichen Auswirkungen auf die Fluglärmsituation und den wesentlichen Gründen für die Auswahl des bevorzugten Verfahrens zu übermitteln. Die Kommission soll diese Unterlagen sowie ihre Empfehlungen veröffentlichen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat äußerte Bedenken gegenüber der im Gesetzentwurf vorgesehenen Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, der Fluglärmkommission entsprechende Unterlagen vorzulegen. In seiner Stellungnahme wird argumentiert, dass die Behörde nicht an der Festlegung von Flugverfahren beteiligt sei und daher keine der geforderten Unterlagen vorliegen würden.
Reaktion der Bundesregierung
Die Bundesregierung nahm den Hinweis des Bundesrates zur Kenntnis und erklärte, den Vorschlag im laufenden Rechtsetzungsverfahren prüfen zu werden.
Erwartete Auswirkungen
Durch die geplanten Änderungen soll die Akzeptanz des Luftverkehrs verbessert und die Belastung durch Fluglärm sowie Luftverunreinigungen reduziert werden. Die Maßnahmen zielen darauf ab, umweltfreundlichere und lärmarme Flugzeugtypen stärker zu fördern.
[Lizenzangabe]: ‚Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland)‘
[Zusatz]: “
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