Hintergrund der geplanten Ratifizierung
Die Bundesregierung beabsichtigt, das UNESCO‑Übereinkommen zum Schutz des Unterwasser‑Kulturerbes zu ratifizieren, betont jedoch, dass noch Abstimmungen zwischen Bund und Ländern ausstehen.
Erforderliches Ausführungsgesetz
Für die Ratifizierung sei die Schaffung eines Ausführungsgesetzes notwendig, das die in der Konvention festgelegten Verpflichtungen in deutsches Recht überführt.
Offene Abstimmungsfragen
Nach Angaben der Bundesregierung müssen Zuständigkeitsfragen sowohl in den Hoheitsgewässern der Länder als auch in der Ausschließlichen Wirtschaftszone geklärt werden; zudem könnten Änderungen in den Denkmalschutzgesetzen der betroffenen Bundesländer erforderlich sein.
Inhalt des UNESCO‑Übereinkommens
Die Konvention wurde 2001 von der Generalkonferenz der UNESCO verabschiedet. Sie soll Unterwasser‑Kulturerbe vor Plünderung, kommerzieller Verwertung und unsachgemäßer wissenschaftlicher Bergung schützen und die internationale Zusammenarbeit bei Forschung, Dokumentation und Erhaltung fördern.
Definition von Unterwasser‑Kulturerbe
Als Unterwasser‑Kulturerbe gelten Spuren menschlicher Existenz von kulturellem, historischem oder archäologischem Charakter, die seit mindestens 100 Jahren ganz oder teilweise unter Wasser liegen, etwa archäologische Fundstätten, historische Bauwerke, Schiffs‑ und Flugzeugwracks sowie deren Umfeld.
Stellungnahme der Bundesregierung
„Die dazu erforderlichen Abstimmungen auf Bundes‑ und Landesebene konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Grünen.
Ausblick und weitere Schritte
Die Bundesregierung wird die noch offenen Abstimmungen fortführen und ein entsprechendes Ausführungsgesetz vorbereiten, wobei ein konkreter Zeitplan noch nicht veröffentlicht wurde.
Hintergrund der Anfrage
Die Information stammt aus einer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Grünen, die im Parlament am 26.08.2026 gestellt wurde.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung