Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (21/6510) vorgelegt, der das Versorgungsausgleichsrecht für Scheidungen grundlegend ändern soll. Ziel ist es, die Teilhabe an im Laufe der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüchen gerechter zu gestalten und die Belastung der Versorgungsträger zu reduzieren.
Probleme im bestehenden Recht
Nach Angaben der Regierung weist das aktuelle Versorgungsausgleichsrecht in mehreren Punkten Defizite auf. Häufig werden übergangene Anrechte nicht vollständig angegeben – sei es aus Versehen oder bewusst verschwiegen – und Gerichte übersehen solche Ansprüche teilweise. Die fehlende Möglichkeit zur Korrektur einzelner Fehler führe zu Gerechtigkeitslücken, die insbesondere die Alterssicherung der Betroffenen betreffen.
Ziele der geplanten Reform
Die Reform soll sicherstellen, dass ein gerechter Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vorsorgevermögens gewährleistet ist. Gleichzeitig sollen die Regelungen anwenderfreundlicher werden, indem die Belastung der Versorgungsträger minimiert wird.
Konkrete Gesetzesänderungen
Für übergangene Anrechte wird ein schuldrechtlicher Ausgleich eingeführt. Betriebliche Anrechte, insbesondere solche eines beherrschenden Gesellschafter‑Geschäftsführers, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, sollen künftig in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Zudem wird durch eine Anpassung der Regelungen zu geringfügigen Anrechten das Entstehen von Splitteranrechten vermieden.
Verfahrensrechtliche Anpassungen
Im Verfahrensrecht wird der frühestmögliche Zeitpunkt für einen Antrag auf Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung praxisgerecht vorverlegt, um eine zeitnahe Korrektur zu ermöglichen.
Erwartete Auswirkungen
Durch die Änderungen sollen Gerechtigkeitslücken geschlossen und die Praxis für Gerichte und Beteiligte erleichtert werden. Die Bundesregierung betont, dass die Reform die hohe Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Alterssicherung der Betroffenen berücksichtige.
Weiterführende Informationen
Der Gesetzentwurf ist unter der Nummer 21/6510 beim Deutschen Bundestag eingereicht und kann über die offizielle Dokumentenplattform eingesehen werden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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