Im Bundestag wurden am 15. Januar 2026 zwei Gesetzentwürfe zur Grundsicherung beraten. Die Entwürfe betreffen Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetz und wurden nach einstündiger Debatte an den Ausschuss für Arbeit und Soziales verwiesen.

Gesetzentwürfe und parlamentarische Behandlung

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Grundsicherungsgeld, 21/3541) und der Gesetzentwurf zur Leistungsrechtsanpassung (21/3539) wurden in erster Lesung behandelt und anschließend dem federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur weiteren Beratung zugeleitet.

Kernpunkte des Regierungsentwurfs

Die Bundesregierung plant, das bisherige Bürgergeld künftig als Grundsicherungsgeld zu bezeichnen. Der Entwurf betont, dass ein starker Sozialstaat klare, durchsetzbare Regeln und die Mitwirkung aller erwerbsfähigen Menschen erfordere.

Pflichten für erwerbsfähige Leistungsberechtigte

Nach Paragraf 2 SGB II sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen. Alleinstehende sollen bei individueller Zumutbarkeit eine Vollzeittätigkeit aufnehmen, wenn dies zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist.

Anpassungen für ukrainische Geflüchtete

Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 1. April 2025 eingereist sind, sollen künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Damit endet die bisherige Ausnahme, nach der sie Bürgergeld bezogen haben.

Oppositionsanträge

Die AfD-Fraktion stellte den Antrag „Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld“ (21/3605) und fordert unter anderem eine verpflichtende Bürgerarbeit mit 15 Wochenstunden. Die Linke kritisierte die geplanten Sanktionen als Irrweg und verwies auf Studien, die eine Verschärfung von Sanktionen mit höheren Risiken für Existenznot und psychische Belastungen verbinden. Bündnis 90/Die Grünen legten Anträge zu Chancen statt Stigmatisierung und zum Abbau von Bürokratie vor.

Weitere Regelungen und Sanktionen

Der Entwurf sieht vor, dass der Regelbedarf bei Nichtteilnahme an Fördermaßnahmen um 30 Prozent für jeweils drei Monate gemindert werden kann. Wer den ersten Termin im Jobcenter versäumt, bleibt zunächst unverändert, ab dem zweiten Versäumnis erfolgt eine Kürzung von 30 Prozent für einen Monat. Wiederholtes Nichtauftauchen kann zum Wegfall des Leistungsanspruchs führen.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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