Am 19. Juni 2026 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Internetzugangsdienstanbieter verpflichtet, die von ihnen zugewiesenen IP-Adressen für drei Monate zu speichern. Ziel ist es, den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation von Anschlussinhabern zu ermöglichen.
Ziel des Gesetzentwurfs
Die Regierung begründet das Vorhaben als Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren. Nach Angaben der Bundesregierung soll das Instrument den häufig einzigen, aber nahezu immer effizientesten Ermittlungsansatz unterstützen.
Pflichten für Internetanbieter
Internetdiensteanbieter sollen künftig die zugewiesenen IP-Adressen ihrer Kunden für einen Zeitraum von drei Monaten archivieren. Die gespeicherten Daten dürfen nur an zuständige Behörden übermittelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Datenerhebung vorliegen.
Erweiterungen im Bereich Verkehrsdaten
Der Entwurf sieht zudem die Schaffung einer „Sicherungsanordnung“ für Verkehrsdaten vor. Damit könnten Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen, sofern die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht erfüllt sind.
Funkzellenabfrage bei schweren Straftaten
Ein weiteres Element des Gesetzentwurfs ermöglicht die Durchführung von Funkzellenabfragen bei Straftaten von erheblicher Bedeutung. Dies soll die Ermittlungsbefugnisse bei komplexen Fällen stärken.
Reaktion des Bundesrates
Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner Stellungnahme als „wesentlichen Beitrag zur inneren Sicherheit“ bezeichnet. Er fordert, die erste Tür der geplanten Sicherungsanordnung auch für die Gefahrenabwehrbehörden und die Landesverfassungsschutzbehörden zu öffnen.
Ausblick und nächste Schritte
Der Gesetzesentwurf muss nun im parlamentarischen Verfahren weiter diskutiert werden. Dabei wird erwartet, dass sowohl die Bundesregierung als auch die Länder ihre Positionen zu den vorgeschlagenen Datenzugriffsrechten weiter ausarbeiten.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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