Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den strafrechtlichen Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten stärken soll. Der Entwurf sieht vor, gefährliche Mittel künftig ausdrücklich in den §§ 177 Abs. 8 Nr. 1 und 250 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Gesetzentwurf im Überblick
Nach dem Entwurf sollen neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen nun auch Substanzen, die im Einzelfall erhebliche Verletzungen oder gesundheitliche Schäden verursachen können, als gefährliche Mittel gelten. Die Einwirkung von außen durch den Täter muss dabei nicht zwingend nachgewiesen werden.
Hintergrund der Novelle
Auslöser ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, das narkotisierende Substanzen, die über ein Getränk verabreicht werden, nicht als „gefährliche Werkzeuge“ einstuft. Damit fielen solche Fälle bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren.
Definition gefährlicher Mittel
Der Gesetzentwurf definiert gefährliche Mittel als Werkzeuge oder Substanzen, die geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder gesundheitliche Schäden zu verursachen. Die Formulierung soll zudem K.-o.-Tropfen abdecken, die derzeit im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ geführt werden.
Bedenken des Bundesrates
Der Bundesrat äußert Bedenken hinsichtlich der Praxisfähigkeit der Formulierungen „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“. Er weist darauf hin, dass zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung mehrere Zwischenschritte liegen können, sodass nicht sicher sei, dass die Verabreichung als Teil der Tat erfasst wird. Stattdessen schlägt er vor, die Formulierungen „zur Ausführung der Tat“ sowie die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zu übernehmen.
Antwort der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates ab. Sie betont, dass ihr Konzept bewusst allgemein gehalten ist, um sämtliche Werkzeuge und Mittel zu erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden – auch zukünftige, bislang nicht vorgesehene Begehungsformen. Zudem verzichtet die Regierung bewusst auf jede Subjektivierung des Tatbestandes.
Bewertung der zeitlichen Komponente
Gegen die vom Bundesrat geäußerte Befürchtung einer zeitlichen Lücke argumentiert die Bundesregierung, dass bereits mit der Verabreichung der narkotisierenden Mittel Gewalt im Sinne der einschlägigen Sexual- und Raubtatbestände ausgeübt werde. Sie führt aus, dass die Tatausführung zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen habe und dass auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung ein fortwirkender Gewaltanwendungszusammenhang vorliege, der durch Eventualvorsatz gedeckt sei.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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