Zielsetzung des Gesetzentwurfs
Die Bundesregierung soll bis zum 10. Juli 2029 ein zentrales Immobilienregister einrichten, um Geldwäsche zu bekämpfen und Transparenz über Eigentumsverhältnisse am Wohnungsmarkt zu schaffen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Register als zentrale Zugangsstelle gemäß Artikel 18 der 6. Geldwäscherichtlinie fungiert.
Inhalt des Registers
Im Register sollen Angaben zu Art und Nutzung der Immobilie, zu den Eigentümern sowie zu aktuellen und früheren Kaufpreisen gespeichert werden. Diese Daten sollen künftig öffentlich abrufbar sein, um undurchsichtige Eigentümerstrukturen aufzudecken.
Begründung und Risiken
Die Fraktion Die Linke begründet den Antrag damit, dass der Immobiliensektor zu den anfälligsten Bereichen für Geldwäsche in Deutschland gehöre. Undurchsichtige Strukturen, etwa über ausländische Holdinggesellschaften, anonyme Briefkastenunternehmen und Share‑Deal‑Konstruktionen, ermöglichen es, illegale Gewinne in den deutschen Immobilienmarkt einzuschleusen.
Studienbefund 2025
Das Trierer Institut für Geldwäsche‑ und Korruptions‑Strafrecht hat 2025 nachgewiesen, dass Geldwäsche die Immobilienpreise in Deutschland messbar in die Höhe treibe. Dieser Befund untermauert die Forderung nach einem umfassenden Transparenzregister.
Parlamentarischer Antrag
Der Gesetzentwurf wurde im Rahmen des Antrags 21/6566 der Fraktion Die Linke (hib/503/2026) im Bundestag eingebracht. Der Antrag fordert die Ausarbeitung und Umsetzung des Registers innerhalb des genannten Zeitrahmens.
Erwartete Folgen
Durch die verpflichtende Erfassung von Eigentümerdaten soll die Nachverfolgung von Geldströmen erleichtert und die Integrität des Wohnungsmarktes gestärkt werden. Beobachter rechnen mit einer möglichen Stabilisierung der Immobilienpreise, sofern illegale Transaktionen reduziert werden.
Aussagen von Behördenvertretern
Ein Sprecher des Bundesfinanzministeriums erklärte, dass das Register ein wichtiges Instrument sei, um Geldwäsche im Immobilienbereich wirksam zu bekämpfen und gleichzeitig die Markttransparenz zu erhöhen.
Zeitplan und rechtlicher Rahmen
Gemäß Artikel 18 der 6. Geldwäscherichtlinie soll das Register bis zum 10. Juli 2029 betriebsbereit sein. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die zuständige Behörde die technische Umsetzung und den laufenden Betrieb übernimmt.
Weiterführende Informationen
Weitere Details zum Gesetzentwurf und zum parlamentarischen Verfahren sind auf der offiziellen Website des Deutschen Bundestags einsehbar.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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