Deutschland: Mögliche Reaktivierung der Kurpfalzkaserne Speyer
Prüfungsstand und Zuständigkeit
Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass die Prüfungen zur möglichen militärischen Reaktivierung der ehemaligen Kurpfalzkaserne in Speyer noch nicht abgeschlossen sind. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion wird zudem betont, dass die Zuständigkeit für den laufenden Betrieb der dortigen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende beim Land Rheinland‑Pfalz liegt.
Weiterbetrieb der Aufnahmeeinrichtung
Trotz der noch offenen PrĂĽfungen soll die Aufnahmeeinrichtung fĂĽr Asylsuchende weiterhin betrieben werden. Der Bund stellt hierfĂĽr ausschlieĂźlich liegenschaftsbezogene UnterstĂĽtzung bereit, ohne in operative Belange einzugreifen.
Finanzielle und rechtliche Grundlagen
Die mietzinsfreie Überlassung von Bundesliegenschaften erfolgt auf Basis eines entsprechenden Haushaltsvermerks. Diese rechtliche Grundlage ermöglicht die Nutzung der Kaserne durch das Land, solange keine endgültige Entscheidung über eine militärische Nutzung getroffen ist.
Zuweisungen von Asylsuchenden
Nach Angaben der Bundesregierung wurden im Rahmen der „Erstverteilung Asylbegehrende“ (EASY) im Jahr 2024 insgesamt 2.694 Personen und im Jahr 2025 1.299 Personen der Einrichtung in Speyer zugewiesen. Bei bundesweiten Aufnahmeprogrammen erfolgt die Zuweisung ausschließlich an das jeweilige Land, nicht an einzelne Kommunen.
Fehlende Datenlage
Die Bundesregierung verfügt über keine konkreten Erkenntnisse zu aktuellen Belegungszahlen, Rückführungen aus der Einrichtung oder dem Einsatz externer Dienstleister. Diese Informationen liegen nach Aussage des Ministeriums ausschließlich beim Land Rheinland‑Pfalz.
Ausblick
Solange die Prüfungen nicht abgeschlossen sind, bleibt die zukünftige Nutzung der Kaserne unklar. Der Bund hat jedoch zugesichert, die liegenschaftsbezogene Unterstützung fortzusetzen, während das Land die operative Verantwortung trägt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung