Bundesregierung regelt Beihilfe und medizinische Versorgung für ausgeschiedene Soldaten
Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion klargestellt, dass Berufssoldaten der Bundeswehr im Ruhestand einen Beihilfeanspruch von 70 % erhalten und zusätzlich eine private Krankenversicherung abschließen müssen. Der Anspruch gilt seit dem 1. Januar 2025 auch für Soldaten mit anerkannter Wehrdienstbeschädigung, die über die Unfallversicherung Bund und Bahn versorgt werden.
Beihilfeanspruch im Ruhestand
Nach dem Bundesbeamtengesetz, dem Soldatengesetz und der Bundesbeihilfeverordnung erhalten ausgeschiedene Soldaten einen Beihilfesatz von 70 % für medizinische Leistungen. Die Regelung gilt für alle, die das Dienstverhältnis beenden, unabhängig von ihrer Dienstzeit.
Private Krankenversicherung
Zusätzlich zum Beihilfeanspruch ist der Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtend. Diese Kombination soll die Versorgungslücke schließen, die durch die Begrenzung des Beihilfesatzes entsteht.
Anspruch bei Wehrdienstbeschädigung
Soldaten, die eine anerkannte gesundheitliche Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Der Anspruch erstreckt sich sowohl auf aktive als auch auf ausgeschiedene Soldaten.
Unfallversicherung Bund und Bahn
Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn die medizinische und orthopädische Versorgung von Soldaten mit Wehrdienstbeschädigung im Auftrag der Bundeswehrverwaltung. Die Bundesregierung bewertet die Zusammenarbeit mit der Unfallversicherung als durchweg positiv.
Entlassungsuntersuchung und Dokumentation
Bei Dienstzeitende wird eine Entlassungsuntersuchung durchgeführt. Eventuelle Empfehlungen für eine ärztliche Weiterbehandlung werden dokumentiert und den Soldaten auf Wunsch ausgehändigt. Die Gesundheitsunterlagen werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zentral archiviert.
Weiterbehandlung im Bundeswehrkrankenhaus
Ehemaligen Soldaten steht die Weiterbehandlung in einem Bundeswehrkrankenhaus als ziviler Patient offen, sodass eine nahtlose medizinische Versorgung nach dem Austritt gewährleistet ist.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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