Deutschland: Bundesregierung schränkt private Anwerbung von Gesundheitspersonal ein
Kerninformation
Am 1. Oktober 2026 teilte die Bundesregierung mit, dass die private Anwerbung von ausländischem Gesundheitspersonal aus Ländern, in denen die Weltgesundheitsorganisation (WHO) einen kritischen Mangel festgestellt hat, nicht mehr zulässig ist. Stattdessen darf die Bundesagentur für Arbeit allein die Rekrutierung und Arbeitsvermittlung übernehmen.
WHO‑Bewertung
Die WHO hat in 55 Staaten einen kritischen Mangel an Gesundheitspersonal identifiziert. In diesen Ländern ist die Abwerbung von Fachkräften durch private Akteure verboten.
Zweck der Regelung
Die Maßnahme soll sicherstellen, dass Staaten mit eigenem Mangel nicht weiter geschwächt werden und dass die internationalen Vorgaben der WHO zum Schutz von Gesundheitspersonal umgesetzt werden.
Umsetzung durch die Bundesagentur für Arbeit
Die exklusive Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit für Anwerbung und Vermittlung entspricht dem Verhaltenskodex der WHO zur Rekrutierung von Gesundheitspersonal. Private Vermittlungsangebote gelten als unzulässig.
Auswirkungen auf private Akteure
Alle Anwerbungs- und Vermittlungsaktivitäten Dritter, insbesondere privater Unternehmen, sind nach der neuen Vorgabe rechtswidrig und können rechtlich verfolgt werden.
Deutsch‑Usbekische Zusammenarbeit
Im Rahmen einer kleinen Anfrage der Linksfraktion wurde zudem die Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Usbekistan im Gesundheits‑ und Pflegesektor thematisiert. Usbekistan bildet jährlich zahlreiche Pflegefachkräfte aus, kann jedoch nicht alle im heimischen Arbeitsmarkt integrieren. Beide Seiten zeigen Interesse an einer gesteuerten Fachkräftemigration aus Usbekistan nach Deutschland.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung betont, dass die Regelung kontinuierlich überwacht wird, um den Bedarf des deutschen Gesundheitssystems zu decken, ohne die Versorgung in den betroffenen Herkunftsländern zu gefährden.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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