Deutschland: Bundesregierung sieht Ausnahmen beim Gewaltverbot der VN‑Charta möglich
Kernpunkt der Antwort
Die Bundesregierung betont, dass das umfassende Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen nicht per se Ausschlüsse von Ausnahmefällen ausschließe. Diese Aussage erfolgte in einer schriftlichen Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke.
Relevante Bestimmungen der VN‑Charta
In der Antwort (21/5966) verweist die Regierung auf die Bestimmungen der VN‑Charta, die sowohl militärische als auch nicht‑militärische Zwangsmaßnahmen (Kapitel VII) sowie das Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung (Artikel 51) regeln.
Verbindung zu Responsibility to Protect
Weiterhin wird erklärt, dass das völkerrechtliche Gewaltverbot mit dem von der VN‑Generalversammlung formulierten Konzept der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“, R2P) vereinbar sei, das die Verantwortung des VN‑Sicherheitsrates betone.
Gerichtliche Einschätzungen
Die Bundesregierung beruft sich auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2020, wonach sie im Rahmen der vertretbaren Rechtsauffassungen einen Einschätzungsspielraum habe, insbesondere bei der völkerrechtlichen Beurteilung des Handelns anderer Staaten.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 16. Dezember 1980, der feststelle, dass in der gegenwärtigen Völkerrechtsordnung weitgehend institutionelle Vorkehrungen zur obligatorischen internationalen Gerichtsbarkeit fehlten.
Implikationen fĂĽr die AuĂźenpolitik
Nach Ansicht der Bundesregierung lässt sich das Gewaltverbot der VN‑Charta somit mit einer begrenzten, aber legitimen Möglichkeit von Ausnahmen vereinbaren, sofern diese im Einklang mit den genannten völkerrechtlichen Grundlagen und der Schutzverantwortung stehen.
Die dargestellte Rechtsauffassung bildet einen Teil der außenpolitischen Leitlinien der Bundesregierung und verdeutlicht den Spielraum, den die deutsche Rechtsinterpretation im internationalen Kontext zulässt.
Die Ausführungen wurden am 27. Mai 2026 im Rahmen der Pressemitteilung des Deutschen Bundestages veröffentlicht.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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