Hintergrund der Anfrage
Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf die Kleine Anfrage 21/7721 der AfD-Fraktion erklärt, dass sie keinen Reformbedarf im Rahmen der Altersfreigabe im Jugendschutzgesetz sieht. Die Antwort (21/7946) betont, dass die bestehenden Vorschriften bereits differenzierte und angemessene Schutzmechanismen für Kinder und Jugendliche vorsehen, die sich nach den jeweiligen Verbreitungswegen richten.
Ergebnis der Prüfung
Weiterhin wird ausgeführt, dass für den Film „Citizen Vigilante“ im Kino‑ und Heimkinobereich keine abweichenden Prüfergebnisse vorliegen. Die Prüfgremien der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) haben festgestellt, dass eine einfache Jugendgefährdung nicht auszuschließen sei, jedoch keine einheitliche Bewertung für alle Verbreitungswege vorliegt.
Rechtliche Bewertung
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die gesetzliche Rechtsfolge von dem jeweiligen Prüfergebnis abhängt. Filme können für die Kinovorführung freigegeben und gekennzeichnet werden, selbst wenn sie als einfach jugendgefährdend eingestuft werden. Für Bildträger und Home‑Entertainment‑Auswertungen muss die Freigabe und Kennzeichnung jedoch unterbleiben, wenn das Ergebnis eine einfache Jugendgefährdung anzeigt.
Weitere Erläuterungen
In der Antwort wird zitiert: „Filme können für die Kinovorführung freigegeben und gekennzeichnet werden, auch wenn sie einfach jugendgefährdend sein können. Die Freigabe und Kennzeichnung des Films für die Bildträger oder Home‑Entertainment‑Auswertung muss in diesen Fällen jedoch unterbleiben.“ Diese Formulierung verdeutlicht die differenzierte Handhabung je nach Verbreitungsweg.
Reaktion der Fraktion
Die AfD‑Fraktion hatte mit ihrer Anfrage die Möglichkeit einer Neubewertung der Altersgrenzen im Jugendschutzgesetz eröffnet. Die Bundesregierung hat daraufhin die bestehenden Regelungen verteidigt und betont, dass keine abweichenden Prüfergebnisse vorliegen, die eine Anpassung rechtfertigen würden.
Ausblick
Die Bundesregierung bleibt bei ihrer Position, dass die derzeitigen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes ausreichend sind, um den Schutz von Kindern und Jugendlichen in unterschiedlichen Medienformaten zu gewährleisten. Weitere Anfragen zu diesem Thema werden künftig im Rahmen der regulären parlamentarischen Prozesse behandelt.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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