Bundesregierung stellt 22 Millionen Euro für Sicherheitsmaßnahmen jüdischer Einrichtungen bereit
Kerninformation
Die Bundesregierung hat zusätzliche Sondermittel in Höhe von 22 Millionen Euro bereitgestellt, um bauliche und technische Sicherheitsvorkehrungen für jüdische und israelische Einrichtungen in Deutschland zu stärken. Die Mittel wurden als Reaktion auf eine von der Bundesregierung als hoch abstrakte Gefahr eingestufte Lage bereitgestellt.
Hintergrund der Anfrage
Die Bereitstellung wurde im Rahmen einer Antwort (21/3281) auf eine Kleine Anfrage (21/3009) der Linksfraktion des Bundestages erläutert. In der Antwort wird betont, dass die Sicherheitsbehörden den Hinweis auf mögliche Gefährdungen nachdrücklich verfolgt haben.
Sicherheitsmaßnahmen nach 7. Oktober 2023
Nach dem Angriff der Terrororganisation Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023 haben die Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder die Schutzvorkehrungen für jüdische und israelische Einrichtungen angepasst und, wo nötig, weiter verstärkt.
Finanzielle Unterstützung
Die Sondermittel von 22 Millionen Euro wurden bereits im Jahr 2020 als Konsequenz eines Anschlags auf die Synagoge von Halle an der Saale bereitgestellt. Seitdem fließen die Mittel in zusätzliche bauliche und technische Sicherungsmaßnahmen.
Verteilung der Mittel
Der Zentralrat der Juden in Deutschland koordiniert die Verteilung der Bundesmittel innerhalb der jüdischen Gemeinschaft in enger Abstimmung mit den Sicherheitsbehörden, um eine zielgerichtete Nutzung sicherzustellen.
Zusammenarbeit mit den Ländern
Die Bundesmittel ergänzen die umfangreichen Initiativen der Länder, die eigenständig Sicherheitskonzepte für jüdische Einrichtungen entwickelt und umgesetzt haben.
Ausblick
Die Bundesregierung betont, dass die finanziellen und organisatorischen Maßnahmen kontinuierlich überprüft und bei Bedarf angepasst werden, um den Schutz jüdischer und israelischer Einrichtungen langfristig zu gewährleisten.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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