Deutschland: Bundesregierung stellt Weiterentwicklung des Digitalen Sportstättenatlas ein
Kernentscheidung
Die Bundesregierung hat nach eigener Aussage beschlossen, die Entwicklung eines länderübergreifenden Digitalen Sportstättenatlas für Deutschland vorerst nicht weiter zu verfolgen.
BegrĂĽndung
Laut den Vorbemerkungen zur Regierungsantwort fehlt dem Bund der Zugriff auf die erforderlichen Detaildaten, die bei den Betreibern und Eigentümern von rund 220.000 Sportstätten und Schwimmbädern liegen. Die Daten seien häufig nicht standardisiert, nicht digitalisiert und somit nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu einem vollständigen System zusammenzuführen.
Datenlage
Einzelne Länder und Kommunen arbeiten bereits an der Standardisierung und Bereitstellung ihrer Informationen. Ohne einheitliche, digitale Datenbestände könne der Bund keinen Atlas erstellen, der valide, aktuelle und flächendeckende Informationen für sport- und förderpolitische Entscheidungen liefert.
Pilotprojekte
Im Rahmen mehrerer Erprobungsprojekte wurden öffentlich verfügbare Quellen sowie Luftbilder des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie (BKG) mit einem eigens entwickelten KI‑Tool ausgewertet. Dabei konnten etwa 200.000 Kernsportstätten geokodiert und in einer Testdatenbank zusammengefasst werden.
Zielerreichung
Die Forschungs‑ und Digitalisierungsprojekte des Bundesinstituts für Sportwissenschaften (BISp) hatten das Ziel, die Machbarkeit eines bundesweiten digitalen Sportstättenatlas zu prüfen. Nach Abschluss des Digitalisierungsprojektes und der Entwicklung eines Test‑ und Pilotsystems wird dieses Ziel als erreicht bewertet.
Weiteres Vorgehen
Obwohl die Bundesregierung die bundesweite Weiterentwicklung einstellt, bleibt die Möglichkeit bestehen, dass einzelne Länder und Kommunen ihre Daten weiter standardisieren und dem Bundesamt zur Verfügung stellen. Ein gemeinsamer Atlas könnte künftig auf diesen dezentralen Beiträgen aufbauen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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