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Bundesregierung stuft Rote Hilfe e.V. als größte linksextremistische Gruppierung ein
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AI GENERATED 29.04.2026 • 22:25 Sicherheit, Verteidigung und Ordnung

Bundesregierung stuft Rote Hilfe e.V. als größte linksextremistische Gruppierung ein

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion die Rote Hilfe e.V. (RH) als die größte und eine der wichtigsten Gruppierungen im deutschen Linksextremismus bezeichnet. Die Auskunft erfolgte am 29.04.2026 und bezieht sich auf die aktuelle Lage der Organisation.

Mitgliederzahl und Struktur

Laut den Angaben der Bundesregierung zählt die RH rund 14.400 Mitglieder und ist bundesweit in etwa 50 Ortsgruppen organisiert. Diese Zahlen verdeutlichen die weitreichende Präsenz der Gruppe im ganzen Land.

Primäres Betätigungsfeld

Die RH unterstütze nach Angaben der Regierung linksextremistische Straftäter sowohl im Strafverfahren als auch während der Haftzeit. Sie biete politisches und soziales Rückgrat, leiste juristische Beratung und finanzielle Hilfe, um das strafrechtliche Abschreckungspotenzial zu mindern.

Vernetzung und Legitimation

Die Organisation sorge für eine bundesweite Vernetzung innerhalb der Szene, sichere den Zusammenhalt unterschiedlicher Strömungen und biete einen Rahmen, der die Begehung von Straf‑ und Gewalttaten legitimieren könne, heißt es in der Antwort.

Einstellung zu Gewalt und Öffentlichkeit

Die RH unterstütze nach eigener Darstellung die Anwendung von Gewalt als Mittel politischer Auseinandersetzung. Zudem strebe sie durch intensive Öffentlichkeitsarbeit und Agitation an, die Meinungsbildung zu beeinflussen und den Rechtsstaat zu delegitimieren, indem Gerichtsentscheidungen als politisch motivierte Klassenjustiz dargestellt würden.

Bedeutung innerhalb der Szene

Innerhalb der linksextremistischen Szene und des solidarischen Umfelds genieße die RH einen hohen Bekanntheitsgrad und gelte als zentrale Unterstützungsstruktur.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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