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Bundesregierung verteidigt Chișinău-Declaration
AI GENERATED 20.07.2026 12:30 Politik und Gesellschaft

Bundesregierung verteidigt Chișinău-Declaration

Deutschland: Bundesregierung verteidigt Chișinău-DeclarationEin Ministertreffen der Europarats‑Mitgliedstaaten am 15. Mai 2026 führte zur Annahme der Chișinău-Declaration, die die Bundesregierung nun verteidigt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion…

Deutschland: Bundesregierung verteidigt Chișinău-Declaration

Ein Ministertreffen der Europarats‑Mitgliedstaaten am 15. Mai 2026 führte zur Annahme der Chișinău-Declaration, die die Bundesregierung nun verteidigt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen betont die Regierung, dass die Erklärung einen Beitrag zur Debatte über die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) leiste.

Hintergrund der Chișinău-Declaration

Die Chișinău-Declaration ist eine politische Erklärung, die den Schutz der Grundrechte von Migrant im Kontext von Flucht und Migration hervorhebt. Sie entstand nach Kritik mehrerer Mitgliedstaaten am EGMR, die dessen Rechtsprechung zu Abschiebungen und Ausweisungen als kompetenzüberschreitend und als Einschränkung nationaler Sicherheitsinteressen bezeichneten.

Kritik am Europäischen Gerichtshof

Laut den kritisierenden Staaten überschreite der EGMR seine Kompetenzen und beschränke die Handlungsfähigkeit der nationalen Behörden bei Migrationsfällen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wirft der Erklärung zudem einen „besorgniserregenden Versuch der Einflussnahme auf die Ausrichtung der Rechtsprechung des EGMR“ sowie eine mögliche Aushöhlung von EMRK‑Schutzstandards vor.

Verteidigung durch die Bundesregierung

Die Bundesregierung erklärt, dass die Chișinău-Declaration die Bedeutung des Schutzes von Grundrechten ausdrücklich betone, jedoch nicht impliziere, dass Grundrechte grundsätzlich nicht eingeschränkt werden könnten. Sie führt aus, dass Sicherheitsinteressen ein legitimes Abwägungselement seien, wie Artikel 8 Absatz 2 EMRK verdeutliche.

Fragen zu Artikel 3 EMRK

Auf die Frage, wie die Erklärung sicherstelle, dass der betonte staatliche Ermessensspielraum bei Abschiebungen nicht zu einer Unterschreitung des absoluten Schutzniveaus aus Artikel 3 EMRK führe, antwortet die Bundesregierung, dass Artikel 3 EMRK absolut sei und jede mögliche Unterschreitung im Einzelfall geprüft werde. Im Falle einer Feststellung werde ein Abschiebungsverbot ausgesprochen.

Rechtsbehelfe und Asylverfahren

Die Regierung betont zudem, dass Betroffene stets das Recht haben, Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung einzulegen und die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das individuelle Zugangsrecht zum Asylverfahren bestehe rechtlich weiterhin, auch im Fall einer Instrumentalisierung, und die Chișinău-Declaration ändere dieses Grundprinzip nicht.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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