Antwort auf Kleine Anfrage
Die Bundesregierung hat am 21.04.2026 in einer schriftlichen Antwort (Antwort‑Nr. 21/5375) die Methodik des aktuellen Armuts‑ und Reichtumsberichts verteidigt. Die Antwort erfolgte auf eine Kleine Anfrage (Anfrage‑Nr. 21/4827) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in der die Vorgehensweise bei der Erstellung des Berichts kritisiert wurde.
Vorwurf der Fraktion
Die Fraktion bemängelte, dass der Bericht den Anspruch, eine faktenbasierte und integrierte Betrachtung materieller Ressourcen, zentraler Lebenslagen und sozialer Mobilität zu liefern sowie umfassende politische Handlungsbedarfe abzuleiten, nur eingeschränkt erfülle. Dabei wurde insbesondere die Messung von Reichtum als unzureichend bezeichnet.
Regierungserklärung zum Begriff „Reichtum“
In der Antwort erklärt die Regierung, dass sie „Reichtum“ als privilegierte Lebenssituation definiert, die mit erhöhten Teilhabemöglichkeiten und Verwirklichungschancen verbunden ist. Diese Definition sei multidimensional und umfasse Dimensionen wie Einkommen, Vermögen und Wohnen, wie sie in der Verteilungs‑ und Wohlfahrtsforschung ĂĽblich seien.
Fehlende einheitliche Definition
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass in der Forschung keine allgemein akzeptierte Definition von „Reichtum“ existiere. Aus diesem Grund verzichte die Regierung auf eine eigenständige Definition und betone, dass die DatenverfĂĽgbarkeit fĂĽr eine umfassende Analyse ein zentrales Problem darstelle.
Zitat aus der Antwort
Die offizielle Antwort enthält das Zitat: „Die Vielschichtigkeit von ‚Reichtum‘ zeigt sich auch im Indikatorentableau des Armuts‑ und Reichtumsberichts.“ Damit soll die Komplexität des Themas verdeutlicht werden.
Weitere Informationen
Die Mitteilung wurde vom Deutschen Bundestag veröffentlicht. Verantwortlich für die Veröffentlichung war Frank Bergmann (V.i.S.d.P.). Weitere Details und das vollständige Dokument stehen auf der Presseseite des Bundestags zur Verfügung.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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