Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion mit einer ausführlichen Antwort reagiert und das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) verteidigt. Das Gesetz gewähre keinen Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen und lasse die bestehende Rechtslage zur Vertragsfreiheit und zum privaten Hausrecht unverändert.
Hintergrund der Anfrage
Die AfD‑Fraktion stellte in der Kleinen Anfrage 21/7135 eine Prüfung des Selbstbestimmungsgesetzes an. Die Bundesregierung beantwortete diese in Dokument 21/7437, das am 7. August 2026 veröffentlicht wurde.
Rechtliche Bewertung
Nach Angaben der Regierung bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bestehen. Gesetzliche Grenzen der Vertragsfreiheit, etwa durch das AGG, müssen weiterhin beachtet werden.
Stellungnahme der Regierung
Die Regierung erklärte: „Wie bislang sind gesetzliche Grenzen der Vertragsfreiheit zu beachten (zum Beispiel die Grenzen durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – AGG). Danach ist eine Zurückweisung speziell von transgeschlechtlichen Personen allein aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität unzulässig. Unterschiedliche Behandlungen wegen des Geschlechts sind zulässig, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt (§ 20 AGG). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche Behandlung dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG). Auch insoweit ändert sich an der bestehenden Rechtslage durch das SBGG nichts.“
Auswirkungen auf die Praxis
Die Erklärung impliziere, dass Einrichtungen weiterhin das Hausrecht ausüben können, solange sie sachliche Gründe nach dem AGG anführen. Ein genereller Anspruch auf Zugang zu geschützten Räumen bestehe nicht.
Fazit
Zusammenfassend betont die Bundesregierung, dass das Selbstbestimmungsgesetz die bestehende Rechtslage nicht ändere und dass Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen Identität weiterhin unzulässig sei, während differenzierte Regelungen zum Schutz der Intimsphäre zulässig bleiben.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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