Die Bundesregierung hat am 25. Juni 2026 ihre Entscheidung bestätigt, die im Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vorgesehene Leistungsgruppe Notfallmedizin mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) zu streichen. Die Maßnahme wurde im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen‑Fraktion erörtert.
Hintergrund der Entscheidung
Nach Angaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (Inek) existieren keine geeigneten Fachabteilungsschlüssel, um stationäre Notfallfälle eindeutig einer eigenen Leistungsgruppe zuzuordnen. Stationäre Leistungen der Notfallmedizin seien in der Regel keiner bestimmten bettenführenden Abteilung zugeordnet, weshalb eine separate Gruppe nicht praktikabel sei.
Bewertung des Instituts
Das Inek betont, dass die aktuelle Struktur eine Fallzuordnung über die behandelnde Fachabteilung ermögliche. Auf dieser Basis könne die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgen, ohne dass ein eigener Fachabteilungsschlüssel nötig wäre.
Folgen für die Abrechnung
Demnach werden zukünftige Behandlungsfälle bei stationärer Aufnahme über die jeweils zuständige Fachabteilung abgerechnet. Die Leistungen werden dabei anhand der dort erbrachten medizinischen Maßnahmen bewertet.
Auswirkungen auf die ländliche Versorgung
Die Bundesregierung erklärt, dass die Streichung der Leistungsgruppe Notfallmedizin keine negativen Effekte auf die Notfallversorgung im ländlichen Raum habe. Die bestehende Versorgungspraxis solle unverändert weiterlaufen.
Reaktion der Grünen‑Fraktion
In der kleinen Anfrage (21/6232) forderte die Grünen‑Fraktion eine detaillierte Begründung für die Streichung. Die Regierung antwortete mit dem Dokument 21/6580, in dem die genannten Argumente dargelegt wurden.
Weiteres Vorgehen
Die Bundesregierung plant, die Umsetzung des KHAG im Einklang mit den bestehenden Abrechnungsmodalitäten weiter zu begleiten und mögliche Anpassungen in zukünftigen Gesetzgebungsprozessen zu prüfen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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