Die Bundesregierung hat am 7. August 2026 auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion keine Angaben zu einem mutmaßlichen Hinweis des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine Anschlagsplanung in Deutschland gemacht und auch nicht, ob der genannte Mohammad S. namentlich genannt wurde.
Hintergrund der Anfrage
Die AfD‑Fraktion stellte in ihrer Anfrage (21/7222) die Frage, ob der Mossad dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) einen Hinweis übermittelt habe und welche Rolle Mohammad S. dabei gespielt habe.
Antwort der Bundesregierung
In ihrer schriftlichen Antwort (21/7445) verweigerte die Bundesregierung jede Auskunft zu den gestellten Fragen und erklärte, dass die Auskunftsverweigerung auch für eine eingestufte Beantwortung gelte.
Bezug zur Third‑Party‑Rule
Die Regierung berief sich auf die sogenannte „Third‑Party‑Rule“ und betonte, dass Informationen ausländischer Nachrichtendienste geheimhaltungsbedürftig seien und ohne deren Freigabe nicht weitergegeben werden dürften.
Fragen zu Mohammad S.
Auch die Fragen, ob Mohammad S. seit wann als Quelle für das BfV tätig sei, wie er vergütet oder technisch ausgestattet sei und wann eine mögliche Beendigung seiner Tätigkeit geprüft worden sei, wurden mit Verweis auf Staatswohl und Quellenschutz nicht beantwortet.
Rechtliche Begründung
Die Bundesregierung führte an, dass die Offenlegung solcher Angaben Rückschlüsse auf Methoden und Arbeitsweisen des BfV ermöglichen könnte und daher dem Schutz des Staatswohls unterliege.
Interpretation der Antworten
Gleichzeitig betonte die Bundesregierung, dass ihre Antworten weder als Bestätigung noch als Dementi der von den Fragestellern zugrunde gelegten Sachverhalte zu verstehen seien.
Ausblick
Die Ablehnung lässt derzeit keine eindeutigen Rückschlüsse auf das Vorhandensein eines Mossad‑Hinweises zu, sodass die Frage nach möglichen Sicherheitsrelevanzen offen bleibt.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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