Keine Auskunft zum mutmaĂźlichen Aufenthaltsort
Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion keine Informationen zum mutmaßlichen Aufenthaltsort des Tatverdächtigen im Fall der gesprengten Nord‑Stream‑Gaspipeline gegeben.
BegrĂĽndung der Geheimhaltung
In der schriftlichen Antwort verweist die Regierung darauf, dass das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurĂĽckstehe.
Risiko fĂĽr die Ermittlungen
Ein Hinweis darauf, dass eine Auskunft Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren erschweren oder sogar vereiteln könnte, wird als wesentlicher Grund für die Verweigerung genannt.
Hintergrund der Anfrage
Die AfD‑Fraktion stellte die Kleine Anfrage unter dem Aktenzeichen 21/6753, worauf die Bundesregierung mit dem Dokument 21/7129 antwortete.
Kontext der Untersuchung
Die Sabotage an der Nord‑Stream‑Leitung ist Gegenstand einer umfangreichen strafrechtlichen Untersuchung, bei der mehrere Behörden beteiligt sind.
Rechtliche Grundlage
Die Entscheidung beruht auf den Bestimmungen zum Schutz von Ermittlungsgeheimnissen, die eine Offenlegung von Informationen verhindern, solange die Gefahr einer Gefährdung besteht.
Weitere Entwicklungen
Bislang hat keine andere Fraktion öffentlich Kritik an der Entscheidung geäußert; die Bundesregierung betont, dass die Geheimhaltung im Interesse einer erfolgreichen Aufklärung bleibe.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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