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Bundesregierung will EU‑Recht künftig ohne bürokratische Übererfüllung umsetzen
AI GENERATED 06.07.2026 17:00 Recht, Staat und Institutionen

Bundesregierung will EU‑Recht künftig ohne bürokratische Übererfüllung umsetzen

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung beschlossen, EU‑Recht ab sofort ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen. Der Schritt soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Umsetzung…

Die Bundesregierung hat im Rahmen der Modernisierungsagenda für Staat und Verwaltung beschlossen, EU‑Recht ab sofort ohne bürokratische Übererfüllung umzusetzen. Der Schritt soll den Verwaltungsaufwand reduzieren und die Umsetzung von EU‑Vorgaben vereinfachen.

Beschluss zur Vermeidung bürokratischer Übererfüllung

Der Beschluss wurde in einer offiziellen Antwort (Dokument 21/6779) veröffentlicht, in der die Bundesregierung ihre Vorgehensweise erläutert.

Antwort auf die Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion

Die Antwort bezieht sich auf die Kleine Anfrage der AfD‑Fraktion (Dokument 21/6494) und gibt Auskunft darüber, wie die geplante Umsetzung konkret gestaltet werden soll.

Reduzierung bereits entstandener Übererfüllungen

Gleichzeitig arbeitet die Bundesregierung daran, bereits entstandene bürokratische Übererfüllungen, die bei der Umsetzung von EU‑Recht in nationales Recht entstanden sind, schrittweise zurückzuführen.

Rechtlicher Rahmen der Gesetzgebung

Der Umfang einer gesetzlichen Regelung ergibt sich nach Angaben der Bundesregierung aus dem vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetz; nach seiner Verkündung wird es zu geltendem Recht.

Geltungsdauer und Prüfungsmechanismen

Gesetze gelten grundsätzlich unbefristet, sofern der Gesetzgeber keine zeitliche Befristung festlegt. Es besteht keine Verpflichtung, gesetzliche Regelungen regelmäßig zu überprüfen.

Optionen für zukünftige Gesetzesänderungen

Künftige Bundesregierungen und der Deutsche Bundestag können geltendes Recht jederzeit erneut prüfen, aufheben oder durch andere Regelungen ersetzen.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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