Ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion wurde am 22. April 2026 im Bundestag erstmals beraten. Der Antrag (21/5479) sieht die Einrichtung einer Expertenkommission zur Prüfung der Wiederinbetriebnahme abgeschalteter Kernkraftwerke vor.
Kommission und Aufgaben
Die geforderte Kommission soll die technischen, sicherheitsrelevanten und wirtschaftlichen Aspekte einer möglichen Wiederinbetriebnahme eingehend und umgehend prüfen. Auf Basis der Analyse soll sie eine Reihenfolge für die potenzielle Wiederinbetriebnahme der betreffenden Anlagen erstellen.
Betroffene Kernkraftwerke
Im Antrag werden die Rückbauarbeiten an den Kernkraftwerken Isar 2, Emsland, Grohnde, Neckarwestheim II, Brokdorf, Gundremmingen B und C, Krümmel sowie Philippsburg 2 als „unverzüglich“ zu stoppende Maßnahmen bezeichnet. Die Landesregierungen sollen die bestehenden Genehmigungen zum Rückbau dieser Anlagen widerrufen.
Verantwortlicher Ausschuss
Die Federführung für die weitere Bearbeitung übernimmt der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Nach der Erstberatung im Plenum wird der Gesetzentwurf an die zuständigen Fachausschüsse weitergeleitet.
Weiteres Verfahren
Nach der Überweisung an die Ausschüsse erfolgt eine detaillierte Prüfung des Antrags. Die Ausschüsse können Änderungsanträge einbringen, Expertenanhörungen durchführen und schließlich einen Bericht für das Plenum erstellen.
Stellungnahme der Fraktion
Die AfD-Fraktion begründete den Gesetzentwurf mit der Aussage, dass die Wiederinbetriebnahme abgeschalteter Kernkraftwerke eine sichere und kostengünstige Energieversorgung gewährleisten könne. Sie betonte, dass die aktuelle Rückbaustrategie aus ihrer Sicht nicht im Interesse der Energieversorgung stehe.
Ausblick
Der Gesetzentwurf wird nun im nächsten Ausschussverfahren diskutiert. Sollte die Kommission eingerichtet werden, könnte sie innerhalb der nächsten Monate einen ersten Bericht vorlegen, der über mögliche Wiederinbetriebnahmen entscheidet.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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