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Bundestag berät Antrag zur Verhinderung von Zwangs- und Kinderehen
AI GENERATED 15.06.2026 16:25 Politik und Gesellschaft

Bundestag berät Antrag zur Verhinderung von Zwangs- und Kinderehen

Debatte im PlenumAm Donnerstag, dem 25. Juni 2026, hat der Deutsche Bundestag im Plenum ĂĽber einen von der AfD-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen und Kinderehen in…

Debatte im Plenum

Am Donnerstag, dem 25. Juni 2026, hat der Deutsche Bundestag im Plenum ĂĽber einen von der AfD-Fraktion eingebrachten Gesetzentwurf zur Verhinderung von Zwangsverheiratungen und Kinderehen in Deutschland debattiert. Die Sitzung wurde um 10.10 Uhr live ĂĽbertragen.

Verlauf und Ergebnis

Die Aussprache dauerte etwa eine Stunde. Nach Abschluss der Diskussion stimmte das Parlament fĂĽr die Ăśberweisung des Antrags an den federfĂĽhrenden Ausschuss fĂĽr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, um dort weitergehend beraten zu werden.

Rechtlicher Kontext

Zwangsverheiratungen und Kinderehen gelten in Deutschland bereits als strafbare Handlungen. Der aktuelle Gesetzentwurf soll bestehende Regelungen präzisieren und zusätzliche Präventionsmaßnahmen einführen, um betroffene Personen besser zu schützen.

Position der AfD-Fraktion

Laut Angaben der AfD-Fraktion soll der Gesetzentwurf klare Vorgaben für Behörden schaffen, um Fälle von Zwangs- und Kinderehen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Die Fraktion betont, dass das Vorhaben dem Schutz von Kindern und jungen Menschen dient.

Weitere parlamentarische Stellungnahmen

Im Protokoll des Plenums wurden bislang keine weiteren Stellungnahmen anderer Fraktionen verzeichnet. Weitere Kommentare werden voraussichtlich im Ausschussverfahren folgen.

Ausblick

Der zuständige Ausschuss wird den Gesetzentwurf prüfen, mögliche Änderungsanträge diskutieren und anschließend einen Bericht an das Plenum zurücksenden. Ein abschließender Beschluss ist für das kommende Sitzungsjahr vorgesehen.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

Ende der Uebertragung

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