Deutschland: Bundestag berät antragsloses Kindergeld – Zwei Gesetzentwürfe im Fokus
Am Donnerstag, dem 9. Juli 2026, stimmt das Parlament nach einer einstündigen Debatte über zwei Gesetzentwürfe zum Kindergeld ab, die eine automatische Auszahlung ohne Antrag ermöglichen sollen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung legt einen Gesetzentwurf mit dem Ziel vor, Kindergeld künftig antragslos zu gewähren. In der ersten Stufe soll die Leistung ab dem zweiten Kind automatisch ausgezahlt werden, weil die Familienkasse bereits Daten aus den bereits bewillten Leistungen nutzen kann.
Stufenplan für die Antragslosigkeit
In einer zweiten Ausbaustufe ist vorgesehen, das Verfahren auf erstgeborene Kinder auszudehnen, sobald die steuerliche Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern vorliegt und alle entscheidungsrelevanten Fakten bekannt sind.
Technische Umsetzung und Voraussetzungen
Fehlt eine Kontoverbindung für ein neues Kind, soll die Familienkasse auf die Identifikationsdatenbank des Bundeszentralamts für Steuern zurückgreifen können. Die Entscheidung, ob die Auszahlung automatisch erfolgt oder ein Begrüßungsschreiben versendet wird, soll überwiegend automatisiert ablaufen.
Gesetzentwurf der AfD-Fraktion
Die AfD-Fraktion beantragt, das Kindergeld für Kinder, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat wohnen, an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen. Der Entwurf sieht eine Anpassung der Höhe entsprechend dem jeweiligen Wohnsitzstaat vor.
Parlamentarischer Ablauf
Der Finanzausschuss wird zu beiden Vorlagen eine Beschlussempfehlung erarbeiten. Anschließend erfolgt die Abstimmung im Plenum, wobei jede Fraktion über die jeweiligen Regelungen entscheiden kann.
Erwartete Auswirkungen laut Regierung
Laut Bundesregierung soll das antragslose Verfahren Bürokratie reduzieren, ohne das Risiko ungerechtfertigter Zahlungen zu erhöhen. Die sofortige Auszahlung soll unmittelbar nach Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer erfolgen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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