Am 16. Januar 2026 hat der Deutsche Bundestag in seiner 54. Sitzung den TOP 25 behandelt, der die erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der EU‑Verordnung 2023/2854 über einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung vorsieht.
Hintergrund der EU‑Verordnung
Die Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 soll harmonisierte Regeln für den Zugang zu Daten schaffen und die Nutzung von Daten in der Wirtschaft und Forschung vereinfachen. Sie ändert dabei die frühere Verordnung (EU) 2017/2394 sowie die Richtlinie (EU) 2020/1828.
Inhalt des Gesetzentwurfs
Der vorliegende Gesetzentwurf, veröffentlicht als Drucksache 21/3544, überträgt die Vorgaben der EU‑Verordnung in nationales Recht. Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Daten‑Governance, der klare Zuständigkeiten, Transparenzpflichten und Mechanismen für den fairen Datenaustausch definiert.
Parlamentarische Stellungnahmen
Verschiedene Fraktionen haben bereits Positionen abgegeben: Abgeordnete der AfD, SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und CDU/CSU äußerten sowohl Unterstützung als auch kritische Anmerkungen zu den vorgesehenen Regelungen. Die Debatte zeigte ein breites Spektrum an Meinungen zu Themen wie Datensicherheit, Wirtschaftsförderung und Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Verfahrensstand
Bundestagspräsident Julia Klöckner eröffnete die Aussprache, während Bundesminister für Digitales und Staatsmodernisierung Dr. Karsten Wildberger die zentralen Punkte des Gesetzentwurfs erläuterte. Die Unterlagen umfassen zudem die Drucksachen 21/2998 und 21/3508, die weitere Erläuterungen und die Stellungnahme des Bundesrates enthalten.
Ausblick
Der Gesetzentwurf wird nun im weiteren Verlauf des Parlamentsverfahrens weiter bearbeitet. Nach Abschluss der ersten Lesung ist mit einer zweiten Lesung und einer abschließenden Abstimmung in einer zukünftigen Sitzung zu rechnen.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
