Kerngedanke des Gesetzentwurfs
Am Mittwoch, dem 23. September 2026, wird in erster Lesung ein Gesetzentwurf zur Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen diskutiert. Der Entwurf sieht vor, gefährliche „Mittel“ neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen ausdrücklich in den §§ 177 Abs. 8 Nr. 1 und 250 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches zu erfassen.
Hintergrund der Reform
Der Anstoß stammt aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei sexuellen Übergriffen nicht als „gefährliche Werkzeuge“ gelten. Dadurch fielen solche Fälle bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei Jahren statt fünf Jahren. Die geplante Änderung soll diese Delikte künftig als besonders schwere sexuelle Übergriffe qualifizieren.
Inhalte der geplanten Änderungen
Nach dem Gesetzentwurf gelten als gefährlich Werkzeuge oder Mittel, die im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen oder gesundheitliche Schäden zu verursachen, ohne dass eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen erforderlich ist. Damit soll auch die Verabreichung von K.-o.-Tropfen erfasst werden, die bislang unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung fallen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat äußert Bedenken hinsichtlich praktischer Anwendungsschwierigkeiten. Er weist darauf hin, dass zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung mehrere Zwischenschritte liegen können, wodurch unklar sei, ob die Verabreichung bereits „bei der Tat“ erfasst werden könne. Stattdessen schlägt er vor, die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ sowie die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zu übernehmen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagenen Änderungen des Bundesrates ab. Sie betont, dass ihr Konzept bewusst abstrakt sei und sämtliche Werkzeuge und Mittel erfasse, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, auch künftig nicht vorhergesehene Begehungsformen. Weiterhin verzichtet sie auf jede Subjektivierung des Tatbestandes und argumentiert, dass bereits mit der Verabreichung der narkotisierenden Mittel Gewalt im Sinne der einschlägigen Sexual‑ bzw. Raubtatbestände ausgeübt werde. Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sehe die Bundesregierung nicht als Hürde; ein finaler Zusammenhang könne bereits durch Eventualvorsatz nachgewiesen werden.
Weiteres Verfahren
Nach der etwa halbstündigen Debatte soll der Gesetzentwurf der Bundesregierung zusammen mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung von K.-o.-Tropfen zur Begehung von Raub‑ und Sexualdelikten dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung zuleitet werden.
Entwurf des Bundesrates
Der Gesetzentwurf des Bundesrates zielt darauf ab, die Qualifikationstatbestände zu schärfen und die Sanktionsmöglichkeiten zu verbessern, indem die §§ 177 Abs. 8 und 250 Abs. 2 jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden. Die Ergänzungen orientieren sich an § 224 Abs. 1 Nr. 1, der die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen zur Körperverletzung regelt.
Ausblick auf den Gesetzgebungsprozess
Der weitere Verlauf wird davon abhängen, inwieweit die Ausschüsse die vorgeschlagenen Formulierungen übernehmen und welche Änderungen im Kompromiss zwischen Bundesregierung und Bundesrat letztlich beschlossen werden. Die Entscheidung könnte die strafrechtliche Verfolgung von Fällen mit K.-o.-Tropfen nachhaltig beeinflussen.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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