Deutschland: Bundestag beschließt Änderungen zum elektronischen Verfahren bei Immobilienverträgen
Entscheidung des Ausschusses
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am Mittwoch den Gesetzentwurf zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen in geänderter Fassung angenommen; der Bundestag wird den Entwurf am Donnerstag, 7. Mai 2026, beraten.
Ziel des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf sieht vor, Verfahren im Zusammenhang mit Immobilienverträgen, notariellen Rechtsgeschäften und steuerlichen Anzeigen stärker auf elektronische Verfahren umzustellen.
Kernänderungen
Die angenommenen Änderungen führen eine einheitliche elektronische Kommunikation zwischen Notar und Behörden zum 1. Januar 2027 ein und streichen die zuvor geplante Möglichkeit für Länder, die Kommunikation bereits früher einzuführen.
Begründung der Fraktionen
Die Koalitionsfraktionen begründen die einheitliche Regelung mit der Gefahr einer Zersplitterung der Rechtslage und dem damit verbundenen Aufwand für Rechtsanwender, die ständig prüfen müssten, ob für eine Behörde bereits elektronische Kommunikation gilt.
Streichungen
Eine im Regierungsentwurf vorgesehene Hinweis‑ und Vermerkpflicht für Notar gegenüber Gutachterausschüssen wird gestrichen, da ein erheblicher bürokratischer Mehraufwand für Notar bei geringem erwarteten Nutzen gesehen wird.
Neues Abfrageverfahren
Neu eingeführt wird ein elektronisches Verfahren, über das Notar künftig Steueridentifikationsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern über die Bundesnotarkammer abfragen können, sofern die Nummern nicht bereits vorliegen. Dies betrifft steuerliche Anzeigen bei Immobiliengeschäften sowie in Erb- und Schenkungsfällen.
Abstimmungsergebnis
Der Ausschuss stimmte mit den Fraktionen CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu; die Fraktionen AfD und Die Linke enthielten sich.
Weiteres Verfahren
Nach der Aussprache im Plenum wird der Gesetzentwurf weiter beraten und könnte bei erfolgreicher Verabschiedung die Digitalisierung des Immobilienrechts in Deutschland vorantreiben.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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