Inhalt des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf schafft die Rechtsgrundlage für ein digitales Führungszeugnis für private Zwecke, indem ein neuer Paragraf 30d in das Bundeszentralregistergesetz aufgenommen wird. Zusätzlich werden Änderungen für das Bundes‑ und Gewerbezentralregister vorgenommen, vor allem im Bereich des Zeugenschutzes.
Erweiterung der Online‑Verfahren
Die Ausweitung betrifft Anmeldungen im Stiftungsregister, Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, sowie Vollmachten für Handels‑, Gesellschafts‑ und Partnerschaftsregister. Weiterhin werden Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von GmbHs und zur Übernahme von Geschäftsanteilen digitalisiert.
Digitales Führungszeugnis
Bisher wurden Führungszeugnisse ausschließlich auf fälschungssicherem Papier erstellt und per Post versandt. Das neue Gesetz ermöglicht die Ausstellung und Übermittlung des Dokuments in elektronischer Form, was den Verwaltungsaufwand reduzieren soll.
Verlängerung der Antragsfrist für Soldaten
Die Frist für Anträge von Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung wird um fünf Jahre verlängert. Die Bundesregierung begründet die Maßnahme mit anhaltend hoher Nachfrage nach solchen Anträgen.
Änderungen im Rechtsausschuss
Der Rechtsausschuss hat am 14. Oktober in geänderter Fassung dem Gesetzentwurf zugestimmt. Er erweiterte den Anwendungsbereich der Online‑Verfahren auf die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH und verkürzte die Evaluationsfrist von vier auf zwei Jahre, um eine mögliche weitere Ausweitung zu prüfen.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat brachte in seiner Stellungnahme Änderungen im Zeugenschutz ein, insbesondere die Ausdehnung auf dauerhafte Tarnidentitäten. Die Bundesregierung wies den Vorschlag zurück und verwies auf das bestehende Zeugenschutz‑Harmonisierungsgesetz, das nur vorübergehende Tarnidentitäten vorsieht.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung