Der Deutsche Bundestag hat am 12. Februar 2026 den Gesetzentwurf (21/4088) zur Reform der staatlich geförderten Altersvorsorge in das Parlament eingebracht. Ziel ist, ein effizienteres Angebot zur Sicherung des Lebensstandards nach dem Renteneintritt für breite Bevölkerungsschichten zu schaffen.

Zielsetzung des Gesetzentwurfs

Die Bundesregierung betont, dass die Reform die private Altersvorsorge revitalisieren soll, indem sie neue, renditeorientierte Produkte ohne Garantieanteil einführt. Damit soll eine Alternative zu bestehenden Garantieprodukten geschaffen werden, bei denen Sparer zwischen 80 % und 100 % Kapitalgarantie wählen können.

Einführung renditeorientierter Depots

Im Entwurf ist ein neues „renditeorientiertes Altersvorsorgedepot“ vorgesehen, das ohne Garantien auskommt. Die Bundesregierung argumentiert, dass ein solches Produkt bereits im privaten Sektor verfügbar sei und deshalb keine zusätzlichen staatlichen Standardlösungen erforderlich seien.

Erhöhte staatliche Zulagen

Die Förderung soll im Vergleich zur bisherigen Riester-Förderung steigen. Für jeden Euro Eigenleistung erhalten Sparer eine Grundzulage von 30 Cent, die ab 2029 auf 35 Cent ansteigt, begrenzt auf einen Sparbetrag von 1.200 Euro. Für jeden weiteren Euro bis 1.800 Euro gibt es zusätzlich 20 Cent. Für Kinder ist eine beitragsproportionale Zulage von 25 Cent pro Euro Eigenleistung vorgesehen, maximal 300 Euro pro Kind.

Kritik der Bundesländer

Mehrere Bundesländer kritisieren den Entwurf und fordern, dass Sparer künftig bis zu 3.000 Euro steuerlich absetzen können, anstatt der im Gesetzentwurf vorgesehenen 1.800 Euro. Sie verlangen zudem die Gewährung der vollen Kinderzulage von 300 Euro bereits bei Erhalt der vollen Grundzulage von 175 Euro.

Regierungsantwort und weitere Prüfungen

Die Bundesregierung erklärt, die genannten Vorschläge zu prüfen, lehnt jedoch die Einführung einer einheitlichen Standarddepot-Lösung sowie eines staatlich organisierten, aber privatwirtschaftlich geführten Standardprodukts ab. Stattdessen soll die im Gesetzentwurf enthaltene Möglichkeit, den Kreis der Förderberechtigten auf Selbstständige oder alle erwerbsfähigen Personen auszuweiten, weiter untersucht werden. Auch die zulässige Kostenhöhe von 1,5 % pro Jahr wird erneut geprüft.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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