Am 17.02.2026 hat der Deutsche Bundestag auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke geantwortet und erläutert, dass die Bundesregierung den Arbeitsschutz in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) auch ohne die generelle Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten sicherstellen will. Die Regierung betont, dass das hohe Schutzniveau durch eine risikobasierte Regelung erhalten bleibt.

Hintergrund der Anfrage

Die Abgeordneten der Linken stellten in ihrer Anfrage (21/3802) das geplante Konzept für einen effizienteren und bürokratieärmeren Arbeitsschutz infrage. Sie kritisierten insbesondere die Abschaffung der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie die Beschränkung auf einen Beauftragten für Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten.

Geplante Änderungen

Die Bundesregierung erläutert, dass die Schwellenwerte für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten künftig von der jeweiligen Gefährdungslage abhängen. Arbeitgeber sollen alle potenziellen Gefährdungen umfassend prüfen, Risiken bewerten, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und diese regelmäßig evaluieren. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung bleibt damit zentral.

Ausnahmen bei besonderen Gefahren

Unabhängig von der Betriebsgröße muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden, wenn besondere Gefahren für Leben und Gesundheit bestehen. Diese Ausnahme soll sicherstellen, dass in besonders risikoreichen Bereichen stets eine fachkundige Person vorhanden ist.

Rolle des Arbeitgebers und Beratung

Arbeitgeber erhalten durch die neue Regelung mehr Eigenverantwortung. Gleichzeitig bleibt die Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie durch Betriebsärzte und weitere beauftragte Personen im Arbeitsschutz gewährleistet.

Reaktionen der Opposition

Die Fraktion Die Linke äußert Bedenken, dass die Abschaffung der generellen Verpflichtung zu einem geringeren Arbeitsschutz führen könnte. Sie fordert, dass die Regierung konkrete Kriterien für die Risikobewertung veröffentlicht, um Transparenz zu schaffen.

Ausblick

Der Gesetzentwurf befindet sich nun im weiteren parlamentarischen Verfahren. In den kommenden Sitzungen sollen die konkreten Schwellenwerte und Bewertungskriterien erörtert werden, bevor eine mögliche Gesetzesänderung beschlossen wird.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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