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Bundestag debattiert Entbürokratisierung und Digitalisierung des Strahlenschutzrechts
AI GENERATED 16.10.2026 01:06 Recht, Staat und Institutionen

Bundestag debattiert Entbürokratisierung und Digitalisierung des Strahlenschutzrechts

Deutschland: Bundestag debattiert Entbürokratisierung und Digitalisierung des StrahlenschutzrechtsErste Lesung und WeiterleitungAm Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung, Digitalisierung und Modernisierung des…

Deutschland: Bundestag debattiert Entbürokratisierung und Digitalisierung des Strahlenschutzrechts

Erste Lesung und Weiterleitung

Am Donnerstag, dem 15. Oktober 2026, hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Entbürokratisierung, Digitalisierung und Modernisierung des Strahlenschutzrechts diskutiert. Nach einer etwa 20‑minütigen Aussprache wurde das Vorhaben an die zuständigen Ausschüsse, insbesondere den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur weiteren Beratung überwiesen.

Ziele der Bundesregierung

Die Bundesregierung beabsichtigt, den bürokratischen Aufwand in Anzeige‑ und Genehmigungsverfahren zu reduzieren, indem das „Once‑only‑Prinzip“ stärker angewendet wird. Gleichzeitig sollen Aufbewahrungsfristen verkürzt und gesetzliche Befristungen von Genehmigungen gestrichen werden. Durch die Digitalisierung soll der Strahlenpass elektronisch verfügbar gemacht und Schriftformerfordernisse abgeschafft werden.

Wissenschaftliche Anpassungen

Der Entwurf sieht vor, das Strahlenschutzrecht an den aktuellen Stand der Wissenschaft anzupassen, etwa durch eine Überarbeitung der Radon‑Schutzregelungen. Ferner wird klargestellt, dass Fusionsanlagen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung zu behandeln sind.

Verbindung zu früheren Beschlüssen

Das Vorhaben setzt den Kabinettsbeschluss zum Bürokratieabbau vom 5. November 2025 sowie die Maßnahmen der föderalen Modernisierungsagenda vom 4. Dezember 2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts um. Der Aktionsplan „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ fordert zudem eine explizite Regelung für die Kernfusion im Strahlenschutzgesetz, um Rechtssicherheit für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement zu schaffen.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat fordert eine pauschale Anwendung des Once‑only‑Prinzips auf alle strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren, lehnt jedoch eine Verkürzung der Prüffrist für Anzeigen von Röntgeneinrichtungen von zwei Wochen auf zehn Tage ab. Er verweist auf eine frühere Fristverkürzung von vier auf zwei Wochen im Jahr 2024, die seiner Ansicht nach zu einer signifikanten Reduktion der Sicherheit von Anwendern und Patienten sowie zu einer erhöhten Risikosteigerung für die Verantwortlichen geführt habe. Der Bundesrat betont, dass zehn Kalendertage für eine ordnungsgemäße Prüfung zu kurz seien, insbesondere angesichts personeller Engpässe in den Behörden.

Ablehnung von Zuständigkeitsverlagerungen

Weiterhin lehnt der Bundesrat Änderungen ab, die die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für genehmigungsbedürftige medizinische Forschungen vom Bundesamt für Strahlenschutz auf die Aufsichtsbehörden der Länder verlagern würden. Er warnt davor, dass dies keine Bürokratieentlastung, sondern eine zusätzliche Abstimmungsbelastung zwischen den Behörden bedeuten könnte.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung erklärt, dass eine pauschale Anwendung des Once‑only‑Prinzips derzeit abzulehnen sei, weil noch praktische Erfahrungen gesammelt werden müssen. Sie hält die zehn‑tägige Anzeigefrist für angemessen, da der behördliche Prüfaufwand vergleichsweise gering und das Interesse an einer schnellen Bearbeitung hoch sei. Hinsichtlich medizinischer Forschung wird betont, dass das Bundesamt für Strahlenschutz bei Zweifeln Nachweise nachfordern kann, während die Länder weiterhin dafür verantwortlich bleiben, dass Geräte und radioaktive Stoffe nur mit den erforderlichen Zulassungen eingesetzt werden.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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