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Bundestag debattiert Gesetzentwurf zur Begrenzung von Ölkonzern‑Gewinnmargen
AI GENERATED 17.06.2026 12:45 Wirtschaft und Finanzen

Bundestag debattiert Gesetzentwurf zur Begrenzung von Ölkonzern‑Gewinnmargen

Im Deutschen Bundestag wird am Donnerstag ein Gesetzentwurf zur Preis‑ und Kostenkontrolle von Mineralölkonzernen diskutiert, der einen gesetzlichen Rahmen fĂĽr einen Deckel der Gewinnmargen von der Raffinerie bis…

Im Deutschen Bundestag wird am Donnerstag ein Gesetzentwurf zur Preis‑ und Kostenkontrolle von Mineralölkonzernen diskutiert, der einen gesetzlichen Rahmen für einen Deckel der Gewinnmargen von der Raffinerie bis zur Tankstelle vorsieht.

Gesetzesvorschlag

Die Fraktion Die Linke hat einen Antrag eingereicht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der die Beschaffungs‑, Raffinerie‑, Transport‑ und Vertriebskosten sowie die Ein‑ und Verkaufspreise von Mineralölprodukten reguliert. Der Gesetzentwurf soll zudem einen Preisdeckel für die Gewinnmargen entlang der gesamten Lieferkette festlegen.

BegrĂĽndung

Begründet wird das Vorhaben mit den „drastisch“ gestiegenen Preisen für Energie seit Beginn des „völkerrechtswidrigen Krieges gegen den Iran“. Laut Antrag seien die Preiserhöhungen und -schwankungen deutlich höher als die bereits gestiegenen Rohölpreise und würden die Marktmacht der Mineralölkonzerne ausnutzen.

Finanzielle Schätzung

Die Extraprofite der Ölkonzerne aus dem Verkauf von Diesel und Benzin für den Zeitraum März bis Mai 2026 werden für Deutschland auf insgesamt rund 2,4 Milliarden Euro geschätzt.

Parlamentarischer Ablauf

Der Antrag steht am Donnerstag erstmals zur Debatte. Nach der Aussprache soll unmittelbar darĂĽber abgestimmt werden.

Reaktionen

Der Gesetzentwurf wird von der Fraktion Die Linke als notwendige Maßnahme zur Entlastung der Verbraucher dargestellt. Weitere Fraktionen haben bislang keine offizielle Stellungnahme veröffentlicht.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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