Erste Lesung im Parlament
Am Donnerstag, den 25. Juni 2026, fand im Parlament die erste Debatte über den Gesetzentwurf zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes statt. Der Entwurf zielt darauf ab, die Wärmeplanung für kleinere Kommunen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach einer etwa 20‑minütigen Aussprache wurde das Dokument zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen, wobei der Ausschuss für Wirtschaft und Energie federführend ist.
Hintergrund des Wärmeplanungsgesetzes
Das ursprüngliche Wärmeplanungsgesetz trat am 1. Januar 2024 in Kraft und verpflichtet die Länder, flächendeckend Wärmepläne zu erstellen. Damit soll eine koordinierte Umsetzung von Wärmeversorgungskonzepten in Deutschland sichergestellt werden.
Umsetzungsstand der Kommunen
Nach Angaben des Bundestags haben etwa die Hälfte aller Kommunen bereits mit der Erstellung ihrer Wärmepläne begonnen oder diese abgeschlossen. Die Novelle greift auf diese Entwicklungen auf, um weitere Schritte zu erleichtern.
Entlastungen für kleine Kommunen
Im Rahmen des Gebäudemodernisierungsgesetzes wurden bereits Entlastungen für Kommunen mit bis zu 15 000 Einwohnern vereinbart. Die aktuelle Novelle konkretisiert diese Regelungen, sodass solche Kommunen die kleine Wärmeplanung ohne vorherige Umsetzung in Landesrecht unmittelbar anwenden können.
Dezentrale Wärmeversorgung in ländlichen Gebieten
In kleineren, überwiegend ländlichen Kommunen wird eine leitungsgebundene Wärmeversorgung über ein Wärme‑ oder Wasserstoffnetz als selten eingeschätzt. Die kleine Wärmeplanung sieht daher vor, das beplante Gebiet in der Regel als Gebiet für dezentrale Wärmeversorgung darzustellen.
Vereinfachte Datenerhebung
Die Novelle führt Schwellenwerte von 50 000 Kilowattstunden Jahresverbrauch für Erdgas oder Fernwärme und 35 Kilowatt thermischer Leistung für Wärmeerzeuger ein. Diese Werte sollen die bisherige Pflicht zur Aggregation von Verbrauchs‑ und Schornsteinfegerdaten praktikabler machen.
Planung der Kälteversorgung für größere Kommunen
Für Kommunen mit mehr als 45 000 Einwohnern ergänzt die Novelle eine Pflicht zur Planung der Kälteversorgung, die im Rahmen der Fortschreibung des Wärmeplans erfolgen soll. Diese Vorgabe steht im Einklang mit der EU‑Energieeffizienzrichtlinie, Artikel 25 Absatz 6.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
Ende der Uebertragung