Am 9. Juli 2026 wurden im Deutschen Bundestag zwei Anträge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen an Hochschulen und Universitäten diskutiert. Beide Anträge fordern eine Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, um befristete Beschäftigungsverhältnisse zu reduzieren und langfristige Perspektiven für wissenschaftliches Personal zu schaffen.
Antrag der Fraktion Die Linke
Die Fraktion Die Linke stellte einen Gesetzentwurf vor, der Mindestvertragslaufzeiten von mindestens drei Jahren für reguläre Stellen vorsieht. Für Anstellungen, die der Promotion dienen, soll die Mindestlaufzeit auf sechs Jahre erhöht werden. Darüber hinaus fordert die Fraktion, dass Personal, das überwiegend Daueraufgaben übernimmt, unbefristet beschäftigt wird.
Antrag der Fraktion BĂĽndnis 90/Die GrĂĽnen
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen legt ebenfalls einen Gesetzentwurf vor, der die Vertragslaufzeiten für Promovierende auf mindestens vier Jahre festlegt. Weiterhin soll die Arbeitszeit zu 50 % ausschließlich für die eigene akademische Qualifikation verwendet werden. Eine befristete Orientierungsphase von maximal zwei Jahren soll den Übergang nach der Promotion erleichtern, bevor eine unbefristete Anstellung zum Standard wird.
Tenure‑Track‑Programm
Beide Fraktionen unterstützen die Weiterentwicklung des Programms „Tenure Track 1.000 Plus“, das bis 2030 mindestens 1.000 Tenure‑Track‑Professuren kofinanzieren soll. Laut Bundesforschungsministerium ermöglicht das Tenure‑Track‑Modell jungen Wissenschaftlern nach erfolgreicher Evaluation innerhalb von sechs Jahren den Aufstieg zu einer Lebenszeitprofessur, unabhängig von der jeweiligen Stellensituation.
Weiteres Verfahren
Nach einer halbstündigen Aussprache wurden die Anträge an die zuständigen Ausschüsse verwiesen, wobei der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung federführend ist. Die weitere Bearbeitung erfolgt nun im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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