Am 25. September 2026 hat das Parlament den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher ohne Debatte angenommen. Der Beschluss steht noch aus, weil der Bundesrat am selben Tag seine Zustimmung geben muss.
Entstehung des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf wurde ursprünglich von der Bundesregierung eingebracht und am 14. November 2025 vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in geänderter Fassung verabschiedet. Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD stimmten damals zu. Der Bundesrat lehnte das Gesetz am 8. Mai 2026 ab, woraufhin die Bundesregierung die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragte.
Komprimiss des Vermittlungsausschusses
Der Vermittlungsausschuss hat nun einen Kompromiss beschlossen, der es Schuldnerberatungsstellen erlaubt, für ihre Leistungen Entgelte zu erheben. Diese Entgelte dürfen jedoch keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und dürfen nicht der Gewinnerzielung dienen. Verbraucher müssen vorab über die zu erwartenden Kosten informiert werden.
Berichtspflichten und Evaluation
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird künftig jährlich der EU-Kommission die Anzahl und Verfügbarkeit der Schuldnerberatungsstellen melden. Eine vorgelagerte Berichtspflicht der Länder an den Bund entfällt. Zusätzlich ist das Ministerium verpflichtet, die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren.
Umsetzung der EU‑Verbraucherkreditrichtlinie
Das Gesetz setzt Vorgaben der EU‑Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 in nationales Recht um. Es soll sicherstellen, dass Verbraucher, die finanzielle Schwierigkeiten haben, Zugang zu unabhängigen Schuldnerberatungsdiensten erhalten, die nur begrenzte Entgelte erheben dürfen. Die Entgelte dürfen höchstens die Betriebskosten decken.
Finanzielle Belastungen für die Länder
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die finanziellen Mehrkosten für die Länder schwer vorherzusagen sind, weil die Datenlage zu bestehenden Beratungsstellen und ihrer geografischen Verteilung unzureichend ist. Für ein flächendeckendes Netz könnten zusätzliche Ausgaben für Länder und Kommunen entstehen.
Aufgaben des Vermittlungsausschusses
Der Vermittlungsausschuss besteht aus je 16 Mitgliedern des Bundesrates und des Bundestages, die nach Fraktionsstärken benannt werden. Seine Aufgabe ist es, einen Konsens zu finden, wenn ein Gesetz im Bundesrat keine Mehrheit erzielt. Weichen die Beschlüsse des Ausschusses vom Bundestag ab, ist eine erneute Abstimmung im Bundestag erforderlich.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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