Deutschland: Bundestag beschließt überarbeitete Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner Sitzung am 06.05.2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/4082) zur Einführung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und zur Erweiterung der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz in geänderter Fassung angenommen. Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die Fraktionen von AfD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten zu, die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der Bundestag wird am 08.05.2026 abschließend über den Gesetzentwurf beraten.
Kernelemente der neuen Überwachungsregelung
Der überarbeitete Entwurf sieht vor, dass Täter künftig eine elektronische Fußfessel tragen müssen und zusätzlich ein von der Behörde bereitgestelltes Mobiltelefon jederzeit betriebsbereit mitführen. Diese Vorgabe soll gewährleisten, dass die Koordinierungsstelle den Täter jederzeit kontaktieren kann.
Entfernung der Willensklausel des Opfers
Eine im ursprünglichen Entwurf enthaltene Bestimmung, wonach die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden darf, wurde gestrichen. Die Begründung verweist darauf, dass das Gericht bei seiner Gesamtabwägung ohnehin den Willen der geschützten Person berücksichtigen muss und gleichzeitig das mögliche Eskalationspotenzial einer Überwachung einbeziehen soll.
Einführung einer Warnzone
Neu eingeführt wird die Möglichkeit, dass die Koordinierungsstelle eine über die Verbotszone hinausgehende „Warnzone“ festlegt. Diese soll eine frühere automatisierte Benachrichtigung ermöglichen, bevor der Täter die eigentliche Verbotszone betritt.
Automatisierte Benachrichtigung der geschützten Person
Der Entwurf regelt, dass bei Verstößen gegen festgelegte geografische Grenzen oder Mindestabstände automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters an das Zweitgerät der geschützten Person übermittelt werden. So kann das Opfer unmittelbar über Annäherungen informiert werden.
Erweiterte Aufgaben der Koordinierungsstellen
Die Koordinierungsstellen sollen künftig ausdrücklich die Zusammenarbeit mit den „Beteiligten“, also Täter und geschützte Person, bei der Durchführung der Anordnung koordinieren. Gleichzeitig werden Vorschriften zur Datenverarbeitung angepasst und die Voraussetzungen für die Datenverwendung neu gefasst.
Verfahrensrechtliche Anpassungen
Weitere Änderungen betreffen die Anfechtbarkeit gerichtlicher Entscheidungen, die Begleitung von Opfern durch eine Vertrauensperson in Gewaltschutzverfahren sowie die gesetzliche Verankerung einer Evaluation der Neuregelung.
Begründung und Anwendungsbereiche
Die Gesetzesbegründung betont, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch in Fällen intensiven Stalkings und schwerwiegender psychischer Gewalt in Betracht kommt, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Gefahr vorliegen. Die Koalitionsfraktionen führen typische Gewaltspiralen bei Stalking als Beispiel an.
Oppositionelle Anträge
Ein Antrag der Linksfraktion (21/3918) sowie ein Änderungs- und ein Entschließungsantrag der Fraktion Die Grünen erhielten keine Mehrheit. Beide Fraktionen hatten weitergehende Maßnahmen gefordert.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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