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Bundestag: GrĂĽnen fordern umfassende Reform des Elterngeldes
AI GENERATED 20.07.2026 15:30 Politik und Gesellschaft

Bundestag: GrĂĽnen fordern umfassende Reform des Elterngeldes

Die Fraktion BĂĽndnis 90/Die GrĂĽnen hat im Bundestag einen Gesetzentwurf eingereicht, der das Elterngeld zukunftsfähig machen soll. Ziel ist es, die finanzielle UnterstĂĽtzung besser an die heutigen Lebens-…

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat im Bundestag einen Gesetzentwurf eingereicht, der das Elterngeld zukunftsfähig machen soll. Ziel ist es, die finanzielle Unterstützung besser an die heutigen Lebens- und Arbeitsbedingungen anzupassen.

Hintergrund

Seit seiner Einführung im Jahr 2007 hat sich die gesellschaftliche Situation in Deutschland stark verändert. Laut den Antragstellern sei das Elterngeld bislang nicht ausreichend weiterentwickelt worden, um den aktuellen Bedürfnissen von Familien gerecht zu werden.

Zentrale Forderungen

Der Entwurf sieht vor, dass jedes Elternteil Anspruch auf sechs Monate Basiselterngeld erhält. Weitere sechs Monate sollen flexibel zwischen den Eltern aufteilbar sein. Alleinerziehende sollen die vollen 18 Monate Elterngeld erhalten, und die Leistung könne bis zum 14. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden.

Finanzielle Anpassungen

Der Mindestbetrag des Basiselterngeldes soll auf 500 Euro und der Höchstbetrag auf 2.400 Euro angehoben werden. Diese Anpassungen sollen die finanzielle Grundabsicherung von Familien erhöhen.

Erweiterter Anspruchskreis

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass Pflegeeltern Anspruch auf Elterngeld erhalten. Für Selbstständige soll die Berechnungsgrundlage flexibler gestaltet werden, um deren Lebens- und Arbeitsrealität besser abzubilden.

Verfahren

Nach Einbringung des Antrags wird er zunächst im zuständigen Ausschuss beraten. Dort sollen weitere Stellungnahmen von Fachleuten und betroffenen Gruppen eingeholt werden, bevor eine Abstimmung im Plenum erfolgt.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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