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Bundestag hält am 20. Mai 2026 reguläre Fragestunde ab
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AI GENERATED 08.05.2026 • 16:15 Politik und Gesellschaft

Bundestag hält am 20. Mai 2026 reguläre Fragestunde ab

Deutschland: Fragestunde des Bundestages am 20. Mai 2026

Am Mittwoch, den 20. Mai 2026, findet im Deutschen Bundestag die wöchentliche Fragestunde statt, bei der Vertreter der Bundesregierung auf schriftlich eingereichte Fragen von Abgeordneten antworten.

Ablauf der Fragestunde

Die Fragestunde ist nach Ressorts gegliedert; jedem Ressort stehen insgesamt 45 Minuten zur VerfĂĽgung, in denen die jeweiligen Regierungsvertreter die Fragen beantworten.

Einreichung von Fragen

Jeder Abgeordneter kann im Vorfeld bis zu zwei Fragen schriftlich einreichen, die anschließend den zuständigen Regierungsvertretern zugeordnet werden.

Zusatzfragen

Nach der ersten Beantwortung können der Fragesteller sowie weitere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, um die Regierung zu weiterführenden Stellungnahmen zu bewegen.

Schriftliche Nachbereitung

Falls die vorgesehene Zeit nicht ausreicht, werden die noch nicht behandelten Fragen schriftlich von der Regierung beantwortet.

Ausnahme bei Ausschusssitzungen

Abgeordnete, die aufgrund ihrer Teilnahme an einer Ausschusssitzung verhindert sind, können im Vorfeld um eine schriftliche Antwort bitten.

Leitung der Antworten

Die Beantwortung erfolgt regelmäßig durch einen Parlamentarischen Staatssekretär oder einen Bundesminister, der die jeweiligen Antworten gibt.

Sicherstellung der Klärung

Durch die Möglichkeit, schriftlich nachzuhaken, wird gewährleistet, dass auch bei Terminüberschneidungen alle Fragen geklärt werden können.

Bedeutung fĂĽr die parlamentarische Kontrolle

Die Fragestunde dient als wichtiges Instrument der Kontrolle, indem sie direkte Kommunikation zwischen Legislative und Exekutive ermöglicht.

Dokumentation und Regelwerk

Der gesamte Ablauf entspricht den geltenden Regelungen des Bundestags und wird nach jeder Sitzung dokumentiert.

Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).

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