Am Mittwoch, den 24. Juni 2026, hat der Ausschuss für Sport und Ehrenamt des Deutschen Bundestages eine öffentliche Anhörung zum Entwurf des Sportfördergesetzes (SpoFöG) durchgeführt. Ziel der Veranstaltung war die Diskussion über Maßnahmen zur Förderung des Spitzensports sowie die Beratung weiterer Anträge zur allgemeinen Sportförderung.
Ziel des Gesetzentwurfs
Der Gesetzentwurf SpoFöG soll finanzielle Unterstützung für Athleten auf höchstem Leistungsniveau bereitstellen und die strukturelle Basis für den Spitzensport in Deutschland stärken. Laut Ausschussvorsitzendem soll das Gesetz langfristig die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Sportler erhöhen.
Weitere Anträge zur Sportförderung
Zusätzlich zum SpoFöG wurden Anträge zur Verbesserung der Infrastruktur von Breitensportanlagen und zur Förderung von Nachwuchstalenten diskutiert. Diese Vorschläge zielen darauf ab, die Teilnahme von Bürgern am Sport zu erhöhen und den Zugang zu Trainingsmöglichkeiten zu erleichtern.
Ablauf und Teilnahmebedingungen
Die Anhörung begann um 15.30 Uhr im Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Saal 3.101. Journalisten und andere Vertreter benötigten für den Zutritt eine gültige Akkreditierung des Deutschen Bundestages. Die Sitzung wurde gleichzeitig im Internet unter www.bundestag.de sowie auf mobilen Endgeräten live übertragen.
Verfügbarkeit von Unterlagen
Alle Vorlagen und detaillierten Informationen zur Anhörung wurden auf der Internetseite des Ausschusses bereitgestellt. Die Seite wird fortlaufend aktualisiert, um weitere Termine und Materialien zu veröffentlichen.
Nachbereitung und Mediathek
Die Aufzeichnung der Anhörung ist am Folgetag in der Mediathek des Bundestags abrufbar, sodass Interessierte die Diskussion nachträglich verfolgen können.
Kontakt für Medienvertreter
Für Rückfragen steht die Pressestelle des Deutschen Bundestages unter Telefon +49 (0)30 227 37171 oder per E‑Mail an pressereferat@bundestag.de zur Verfügung.
Dieser Bericht basiert auf Informationen von Deutscher Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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