Hintergrund des Gesetzentwurfs
Am 7. Oktober 2026 fand im Rechtsausschuss des Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf zur Einführung einer IP‑Adressspeicherung und zur Erweiterung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren statt. Der Entwurf sieht vor, dass Internetzugangsanbieter die von ihnen vergebenen IP‑Adressen für drei Monate speichern müssen, um Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die Identifikation von Anschlussinhabern zu ermöglichen. Zusätzlich soll ein Instrument zur Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten geschaffen werden, und bei schweren Straftaten soll eine Funkzellenabfrage zulässig sein.
Kritische Stimmen
Prof. Niko Härting vom Deutschen Anwaltsverein bezeichnete die Maßnahme als Vorratsdatenspeicherung und kritisierte die fehlende Evidenz für die dreimonatige Speicherfrist. Er betonte, dass die Freiheit der Bürger ohne nachvollziehbare Begründung nicht ausreichend geschützt sei und forderte eine klare Abwägung zwischen Grundrechten und Sicherheitsinteressen.
Befürwortende Positionen
Prof. Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, lobte den Entwurf als Meilenstein für die Verbesserung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr im digitalen Raum. Er verwies darauf, dass in vielen Fällen relevante IP‑Adressen erst nach mehr als sieben Tagen verfügbar werden und die verlängerte Frist daher praktische Ermittlungshilfen biete.
Auswirkungen auf Pressefreiheit
Christoph Brill, Justiziar beim Deutschen Journalisten‑Verband, wies darauf hin, dass der Entwurf keine Bewertung der Eingriffsqualität für die Presse‑ und Rundfunkfreiheit enthielte. Er erklärte, dass der relative Schutz nach § 160a Abs. 2 StPO lediglich eine Abwägung vorsetze und Journalisten nicht sicher sein können, ob ein Gericht das Strafverfolgungsinteresse höher gewichtet als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Polizeiliche Einschätzung
Guido Limmer, Polizeivizepräsident im Bayerischen Landeskriminalamt, betonte die Bedeutung digitaler Spuren für die Gefahrenabwehr und die Aufklärung schwerer Straftaten. Er forderte, dass die Sicherungsanordnung nicht nur auf Verkehrsdaten beschränkt, sondern auch Inhaltsdaten erfasse, und verwies auf notwendigen Änderungsbedarf, etwa die rechtliche Einbindung der Landespolizeien.
Rechtliche Bedenken und Alternativvorschläge
Jürgen Bering von der Gesellschaft für Freiheitsrechte forderte stärkeren Grundrechtsschutz und schlug das „Quick‑Freeze“-Verfahren als weniger eingreifende Alternative vor. Hadmut Danisch, freiberuflicher Informatiker, kritisierte technische Mängel im Gesetzentwurf und warnte vor der Gefahr, unschuldige Personen zu verurteilen. Beide Experten betonten die Notwendigkeit einer evidenzbasierten Begründung für die Speicherfrist.Dieser Bericht basiert auf Informationen von Bundestag, lizenziert unter Amtliches Werk gem. § 5 UrhG (Deutschland).
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